Steuervorauszahlung

Steuervorauszahlung

Für bestimmte Arten von Steuern in Deutschland ist eine regelmäßige Steuervorauszahlung für das laufende Jahr vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Steuerschuld, welche am Ende des Jahres eintritt. Diese Methode der Vorauszahlung erspart dem Steuerpflichtigen eine eventuelle hohe Nachzahlung. Der Vorteil für den Staatshaushalt liegt im regelmäßigen und sichergestellten Geldfluss durch diese Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr.

Vorauszahlbare Steuern

Es gibt bestimmte Veranlagungssteuern, bei welchen die Steuerschuld im Verlauf des Kalenderjahres entsteht: die Einkommens-, Quellen-, Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Deren tatsächliche Höhe lässt sich erst am Jahresende errechnen und daher kommt die Methode der Vorauszahlung für das laufende Jahr zur Anwendung. Die Höhe der Vorauszahlungen legt das zuständige Finanzamt über einen Vorauszahlungsbescheid fest. Dieser Bescheid fällt unter jene Dokumente, die stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen und daher jederzeit abänderbar sind. Denn die Höhe der vorgeschriebenen Steuervorauszahlung beruht auf einer Schätzung auf Basis des Vorjahres und des tatsächlich ermittelten letzten Veranlagungsergebnisses.

Erst zum Jahresende kann die Finanzbehörde eine Festsetzung der tatsächlichen Jahressteuer und die Schritte zur Beitreibung bis zur Vollstreckung festlegen. Allerdings sind die Vorauszahlungen an festen Terminen während des Veranlagungszeitraums, also im Laufe des Jahres zu leisten. Ein Vorauszahlungsbescheid gilt wie jeder andere Steuerbescheid als vollstreckbar.

Stellt sich heraus, dass die Steuervorauszahlung die tatsächliche Steuerschuld übersteigt, erhält der Steuerpflichtige eine Erstattung des Unterschiedsbetrags. Ist die Jahressteuer höher als die Vorauszahlungen, muss der Steuerpflichtige den Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichten.

Einkommensteuer

Die Vorauszahlung der Einkommensteuer setzt voraus, dass sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt beträgt. Die Termine für Einkommensteuervorauszahlungen sind stets 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.

Die Berechnung der Steuervorauszahlung orientiert sich grundsätzlich an der letzten Veranlagung des Vorjahres. Die Grundlage zur Berechnung bildet das Jahreseinkommen abzüglich der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).

Die Festsetzung von Vorauszahlungen kommt speziell bei Einkünften vor, bei denen es keinen Steuerabzug gibt:

  • positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Renteneinkünfte
  • Gewinne aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder aus der Land- und Forstwirtschaft
  • Kapitalerträge aus Konten und Depots im Ausland

Bemessungsgrundlage

Bei der Bemessung lassen sich bestimmte Sonderausgaben und besondere Belastungen berücksichtigen, wie etwa Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Steuerberaterkosten, erhöhte Altersvorsorgebeträge und Ausbildungskosten, wenn diese Aufwendungen 600 Euro nicht übersteigen.

Diese Steuervorauszahlungen lassen sich je nach Veränderung der Einkommensverhältnisse erhöhen oder verringern. Der Steuerpflichtige ist zwar nicht verpflichtet, steuererhöhende Umstände selbst zu melden, jedoch darf das Finanzamt jederzeit Auskunft über die relevanten Verhältnisse verlangen. Bei nachträglichen Vorauszahlungen muss der Erhöhungsbetrag mindestens 5.000 € betragen. Eine nachträgliche Anpassung an gestiegene Einkommensverhältnisse ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats möglich.

Quellensteuern

Eine besondere Form der Steuervorauszahlung sind die sogenannten Quellensteuern. Hier ist es ein Dritter wie ein Arbeitgeber oder ein Kreditinstitut, welcher die Steuer einbehält und für den Steuerpflichtigen an die Finanzbehörde abführt. Dies ist der Fall bei

  • der Lohnsteuer, entrichtet durch Abzug vom Arbeitslohn
  • der Kapitalertragsteuer, entrichtet durch Abzug von Kapitalerträgen

Die Kapitalsteuer ist fällig, sobald Erträge anfallen, kein Freistellungsauftrag besteht oder ein bestehender überschritten ist. Die Kapitalertragsteuer wirkt sich auf die festzusetzende Einkommensteuer nur dann aus, wenn ausdrücklich die Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagt wurden.

Körperschaftsteuer

Die grundsätzlichen Regelungen für die Festsetzung und Erhebung der Körperschaftsteuervorauszahlungen entsprechen jenen der Einkommensteuervorauszahlungen. Immerhin gilt die Körperschaftsteuer als eine Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften.

Gewerbesteuer

Laut Gewerbesteuerrecht setzt das Betriebsstätten-Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag fest, welcher den Gemeinden zur Festlegung der Gewerbesteuer dient. Eine Änderung der Gewerbesteuervorauszahlungen kann daher nur vom Finanzamt über eine Änderung des Gewerbesteuermessbetrags erfolgen. Jede Vorauszahlung beruht auf dem Betrag der letzten Veranlagung, die sich laut Steuerrecht ergeben hat. Die Vorauszahlungen setzt die Gemeinde durch einen Vorauszahlungsbescheid fest und diese betragen ein Viertel des Vorauszahlungsbetrags.

Die im Gesetz festgelegten Vorauszahlungstermine für die Gewerbesteuer sind 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Eine allfällige nachträgliche Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats erfolgen.

Umsatzsteuer

Im Falle der Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer setzt die Finanzbehörde die Steuervorauszahlungen durch einen Bescheid fest. Bei der Umsatzsteuer ist der jeweilige Unternehmer dazu verpflichtet, über eine Selbstveranlagung die Steuer selbst zu berechnen, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung auszufüllen und den Betrag an die Finanzverwaltung zu zahlen. Die jeweilige Steuerschuld ist innerhalb eines Monats nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung zu zahlen. Ergibt sich aus den Vorauszahlungen ein Überschuss, setzt dessen Auszahlung an den Steuerpflichtigen die Zustimmung des Finanzamtes voraus.

Selbstveranlagung und Steueranmeldung

Wenn nicht das Finanzamt, sondern der Steuerpflichtige die zu entrichtende Steuer selbst berechnet, nennt man dies eine Steueranmeldung beziehungsweise Selbstveranlagung. Diese rechtsverbindliche Ermittlung der Steuerlast durch den Steuerpflichtigen kommt bei der Umsatzsteuervoranmeldung, der Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung und der Kapitalertragssteueranmeldung vor. Die eingereichte Steuererklärung steht einem amtlichen Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.