Grundlagenbescheid

Grundlagenbescheid

Wenn es um die Festsetzung einer Steuer geht, ist ein sogenannter Grundlagenbescheid als Verwaltungsakt unerlässlich. Jeder Steuerbescheid setzt die Feststellung des entsprechenden Grundlagenbescheides voraus und gilt im Rahmen des Gesetzes daher als Folgebescheid. Die Bindung des jeweiligen Folgebescheids an den Grundlagenbescheid muss überdies gesetzlich angeordnet sein. Bei einem Grundlagenbescheid kann es sich um Steuerbescheide einer Finanzbehörde handeln. Es geht jedoch nicht ausschließlich um Steuern, auch Verwaltungsakte anderer Behörden können Grundlagenbescheide sein.

Ablauf des Verwaltungsakts

Ein Grundlagenbescheid kommt von einer Behörde als Verwaltungsakt und stellt dort steuerlich bedeutsame Sachverhalte fest. Auf der Basis dieses Bescheides beruhen die Tatbestandsmerkmale für den Steuerbescheid oder Folgebescheid. An diese Feststellung des Grundlagenbescheids ist das Finanzamt, welches den Folgebescheid erlässt, vollständig gebunden und darf davon nicht abweichen.

Nur wenn der Grundlagenbescheid geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu ändern, auch wenn der Folgebescheid an sich bestandskräftig ist.

Formen der Bescheide

Übliche von Finanzbehörden oder anderen Behörden erlassene Grundlagenbescheide sind

  • gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
  • die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages
  • Bescheide über die gesonderte Feststellung von Verlustvorträgen
  • die Feststellung eines Versorgungsamtes

Das jeweilige Gesetz legt fest, inwieweit ein Grundlagenbescheid und ein Steuerbescheid als der jeweilige dazu gehörende Folgebescheid zusammenhängen. Sofern der vorangegangene Bescheid nicht ausdrücklich in seiner Definition als gesetzlicher Grundlagenbescheid gilt, handelt es sich um eine Bescheinigung. Damit kann das Dokument dennoch als ein Beweismittel in einem Steuerverfahren dienen.

Mögliche Anfechtung

Wenn Steuerpflichtige mit der Festsetzung einer Steuer oder einer anderen Verwaltungsmaßnahme aus guten Gründen nicht einverstanden sind, können sie auch einen Grundlagenbescheid selbst anfechten. Zu diesem Zweck können sie bei einem Bescheid einer Finanzbehörde gegen den betreffenden Grundlagenbescheid Einspruch erheben. Geht es um einen anderen Verwaltungsakt einer anderen Behörde, bezeichnet man dies als Widerspruch gegen den Bescheid. Erfolgt diese Anfechtung nicht und der Grundlagenbescheid ist bestandskräftig, kann der jeweilige Folgebescheid mit denselben guten Gründen nicht mehr angefochten werden.