Steuerfahndung

Steuerfahndung

Zur deutschen Steuergesetzgebung gehört die Steuerfahndung, auch unter der Kurzbezeichnung Steufa bekannt. Sie zielt unter anderem auf die Aufdeckung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ab. Die Zuständigkeit beschränkt sich dabei auf Ermittlungen in Bezug auf die von den Bundesländern verwalteten Steuern. Die Organisation obliegt den jeweiligen Landesfinanzbehörden in Steuerfahndungsstellen an ausgewählten Finanzämtern. In einigen Ländern gibt es dazu nur Dienststellen, in anderen sind Finanzämter ausschließlich für die Verfolgung von Steuerstraftaten eingerichtet. Für die vom Bund verwalteten Steuern, Zölle und Abgaben ist der Zollfahndungsdienst für Ermittlungen zuständig.

Aufgabenbereiche

Die rechtlichen Grundlagen für die Steuerfahndung mit all ihren Rechten und Pflichten befinden sich in der Abgabenordnung. Weitere Regelungen sind in den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren für den Bereich der Steuer enthalten. Die Aufgaben der Steuerfahndung beziehungsweise des Zollfahndungsdienstes lassen sich in folgende Bereiche einteilen:

  • Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
  • Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Feststellung steuerlicher Sachverhalte bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
  • Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle
  • steuerliche Ermittlungen und Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde
  • sonstige von Finanzbehörden übertragene Aufgaben

Die Ermittlungsbefugnisse all dieser mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen umfasst unter anderem Anordnung von Durchsuchung oder Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug sowie die Durchsicht von Papieren im Rahmen einer Durchsuchung. Dabei sind die Beamten der Steuer- und Zollfahndung als designierte Hilfsbeamte des Staatsanwalts zu betrachten.

Zudem haben die Ermittler der Steuerfahndung dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Diese Rechte umfassen beispielsweise das Recht des ersten Zugriffs, der vorläufigen Festnahme, der Vernehmung des Beschuldigten, der Anhörung von Zeugen sowie der Durchführung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Telekommunikationsüberwachungen. Die Beamten der Steuerfahndung verfügen daher teilweise über Schutzausstattung wie Schutzwesten mit Stichschutz, Pfefferspray und Handschellen.

Verfahrensablauf

Die Beamten der Steuerfahndung haben sowohl steuerliche als auch steuerstrafrechtliche Tätigkeiten zu erfüllen. In einem Verfahren muss also deutlich sein, ob es sich um ein Steuerstrafverfahren oder ein Besteuerungsverfahren handelt. Denn so ändern sich auch die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen oder des Beschuldigten.

Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens beruht das Verfahren auf strafprozessualen Rechtsgrundlagen. Gibt es eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens, gelten auch für Auskunftsersuchen an Dritte nicht mehr strafprozessuale Normen, sondern die steuerliche Norm. Enden die Ermittlungen, muss die Steuerfahndung einen Prüfungsbericht erstellen. In diesem Bericht befinden sich alle für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen. Dieser Bericht geht anschließend zur Auswertung an die zuständige Stelle.