Außenprüfung

Arten der Außenprüfung

Die deutsche Finanzbehörde ist berechtigt, auch im Außendienst eine Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte vorzunehmen und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Diese sogenannte Außenprüfung dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse von Steuerpflichtigen. Derartige Maßnahmen gibt es auch, um die ordnungsgemäße Erhebung und Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung zu prüfen. Die Zollverwaltung darf ebenfalls derartige Prüfungen auf dem Gebiet der Zölle und des Außenwirtschaftsverkehrs vornehmen. Neben der Steuerfahndung bedeutet diese Art der steuerlichen Überprüfung einen Eingriff in die Rechte eines Steuerbürgers und unterliegt daher besonderen Voraussetzungen und Vorschriften.

Arten der Außenprüfung

Durch das Finanzamt

Wenn es um Steuerangelegenheiten geht, ist das örtliche Finanzamt für die Außenprüfung zuständig. In den meisten deutschen Finanzämtern gibt es eigene Amtsbetriebsprüfungsstellen, wo die umgangssprachlich als Steuerprüfer bekannten Beamten angestellt sind. Häufige Außendienste der Finanzbehörden betreffen

  • Betriebsprüfung
  • Abgekürzte Außenprüfung
  • Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • Umsatzsteuer-Nachschau
  • Lohnsteuer-Außenprüfung
  • Lohnsteuer-Nachschau
  • Konzernprüfung

Wenn es um die Außenprüfung von Großbetrieben, Konzernen und bestimmten Branchen wie etwa Banken geht, gibt es dazu eine zentrale Betriebsprüfungshauptstelle, welche mehrere Prüfungsdienste zusammenfasst.

Durch die Bundeszollverwaltung

Zollrechtliche Angelegenheiten unterliegen der Außenprüfung durch die Bundeszollverwaltung als Steueraufsicht. Sie übernimmt Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen und sichert somit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.

Durch die Sozialversicherung

Die Außenprüfung im Sozialversicherungsbereich prüft die ordnungsgemäße Berechnung und Abführung der Pflichtversicherungsbeiträge. Die Prüfung oblag früher den Krankenkassen als Einzugsstellen, jedoch ist nun die Rentenversicherungsstelle zuständig.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf einer Außenprüfung über die Steuerprüfer und den deutschen Zoll verläuft sehr ähnlich ab.

Prüfungsanordnung

Die zuständige Behörde erteilt schriftlich eine Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung und Begründung. In Zollfragen ist dies die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion. Die Anordnung muss die Art der Prüfung (beispielsweise die Form der Steuer), Rechtsgrundlagen, Prüfungszeitraum, etwaige Beschränkungen des Umfangs der Prüfung sowie wer genau Adressat und Empfänger der Prüfungsanordnung ist.

Durchführung der Prüfung und Rechtsbehelf

Der zuständige Prüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen und hat Zutritt zu Grundstücken und Betriebsräumen und auch direkten Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme.
Jede Prüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten in den Geschäftsräumen der Betroffenen statt. Bei Zollangelegenheiten kann der Beteiligte die Rechtsbehelfe nutzen, bei einer Marktordnungsprüfung jene des Einspruchs und gegen eine Außenwirtschaftsprüfung das Rechtsmittel des Widerspruchs. Letzterer hat im Gegensatz zum Einspruch aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann bei einem Widerspruch jedoch die sofortige Vollziehung der Prüfung anordnen, falls Verdunkelungsgefahr besteht.

Mitwirkungspflichten

Die von einer Außenprüfung Betroffenen sind verpflichtet, aktiv mitzuwirken und haben Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen. Die Prüfer haben auch das Recht, andere Betriebsangehörige oder Beteiligte zu befragen, wenn die Befragung des Beteiligten erfolglos bleibt. Die Befragung anderer Betriebsangehöriger ist ebenfalls zulässig oder seiner Vertreter keinen Erfolg brachte oder keinen Erfolg verspricht.

Eine Verweigerung zur Mitwirkung muss der Prüfer sofort der zuständigen Behörde melden. Diese kann unverzüglich Verwaltungszwangsmaßnahmen veranlassen, wie etwa Erzwingungshaft. Die Betroffenen haben jedoch auch das Zeugnisverweigerungsrecht, sollte es Hinweise auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit geben. Auch dies ist von Prüfer sofort zu melden, da hier beispielsweise das zuständige Zollfahndungsamt den Fall übernehmen muss. Sind Beteiligte kooperativ, kann der Prüfer selbst die Einleitung des Bußgeldverfahrens veranlassen.

Schlussbesprechung

Die sogenannte Schlussbesprechung ist vor der Beendigung der Außenprüfung abzuhalten. Deren Inhalt sind meist strittige Sachverhalte, eine rechtliche Prüfungsfeststellung und ihre steuerlichen Auswirkungen sowie Hinweise auf ein mögliches Straf- oder Bußgeldverfahren Diese Hinweise des Prüfers in erstattungs- oder abgabenrechtlicher Hinsicht sind unverbindlich. Der Steuerpflichtige kann zu Beanstandungen Stellung nehmen, jedoch auch auf die Besprechung ganz verzichten. Die Besprechung ist nicht notwendig, wenn sich durch das Ergebnis der Prüfung keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben.

Prüfungsbericht

Das Ergebnis der Außenprüfung ergeht an die Steuerpflichtigen und an die anderen am Verfahren beteiligten Behörden in Schriftform. Der Prüfungsbericht enthält die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und etwaige Änderungen der Besteuerungsgrundlagen. Wertungen hinsichtlich Ahndungen durch die Behörden oder interne Anmerkungen sollte der Prüfer unterlassen. Die endgültigen Entscheidungen über das Verfahren fällt anschließend das jeweilige Fachreferat der zuständige Prüfungsbehörde.