Nonaffektationsprinzip

Nonaffektationsprinzip

Das sogenannte Nonaffektationsprinzip ist ein finanzwirtschaftlicher Begriff, der auch als Gesamtdeckungsprinzip oder Grundsatz der Gesamtdeckung bekannt ist. Dieser Haushaltsgrundsatz besagt, dass die Zweckbindung öffentlicher Einnahmen unzulässig ist. Anders ausgedrückt, sollen sämtliche Einnahmen eines öffentlichen Haushalts zur Deckung sämtlicher Ausgaben dienen.

Finanzpolitik und Grundsätze

Laut Nonaffektationsprinzip sind sämtliche Einnahmen als Deckungsmittel für den gesamten Ausgabenbedarf bereitzuhalten. Das bedeutet, die Ausgabenleistung darf grundsätzlich nicht von dem tatsächlichen Aufkommen irgendeiner Steuer abhängig sein. Diese Regelung nennt man auch den Grundsatz der Gesamtdeckung. Dies entspricht der Auffassung der Gleichwertigkeit aller Staatszwecke. Die Idee ist auch, dass sich die Finanzpolitik auf diese Weise gewisse Freiheit zur Bildung von Ausgabeprioritäten und zum Handeln von Fall zu Fall sichern kann.

Dieses Prinzip kommt sowohl bei der Aufstellung der Bundeshaushalte und Landeshaushalte als auch bei den Haushalten der Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlicher Körperschaften wie etwa Rundfunkanstalten zur Anwendung. Der Gesetzgeber soll frei über die Einnahmen verfügen können und nicht hinsichtlich der Ausgaben gebunden sein.

Ausnahmen

Zwar verbietet das Nonaffektationsprinzip die Bindung einzelner Einnahmen zu bestimmten Ausgaben, jedoch sind Ausnahmen möglich: Die Zuordnung bestimmter Einnahmen zu bestimmten Ausgabengruppen ist nicht grundsätzlich untersagt. Der finanzwirtschaftliche Grundsatz der Unzulässigkeit einer Zweckbindung öffentlicher Einnahmen verlangt, dass Ausnahmen ausdrücklicher Bestimmung in den einzelnen Steuergesetzen bedürfen.

Auf kommunaler Ebene können bestimmte Gebührenhaushalte vom Gesamtdeckungsprinzip ausgeschlossen sein, um diese zweckgebunden für die jeweiligen Aufgaben zu verwenden. Dies ist beispielsweise bei der Abfallentsorgung oder Wasserwirtschaft der Fall.

Einzeldeckung

Durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben in einem öffentlichen Haushalt kann es vorkommen, dass die öffentliche Meinung bestimmte Ausgaben konkreten Einnahmen zuordnet. In der Realität ist dies jedoch nicht der Fall. Die einzige Ausnahme bildet die sogenannte Einzeldeckung. Eine Einzeldeckung als Zweckbindung ist eine Ausnahmeregelung und nur unter strengen Voraussetzungen vorgesehen. Zunächst muss eine ein- oder gegenseitige Deckungsfähigkeit durch einen Zweckbindungsvermerk vorliegen. Weiters muss es für diese Zweckbindung ein Gesetz geben oder sich aus der Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergeben. Durch Einzeldeckung zweckgebundene Einnahmen sind aus der Gesamtdeckung herauszulösen und stehen nur noch als Deckungsmittel für bestimmte Ausgaben zur Verfügung.