Steuerklasse 2

Steuerklasse 2

Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht für die Lohnsteuer 6 Steuerklassen auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Diese Lohnsteuer-Abgaben sind automatische Abzüge vom monatlichen Gehalt des Arbeitnehmers, berechnet vom Jahresarbeitslohn. Der Arbeitgeber erstattet die Lohnsteuer als Abzug von der Leistungsvergütung und zahlt diese im Namen des Leistungserbringers direkt an das Finanzamt. Schuldner der Lohnsteuer ist stets der jeweilige Arbeitnehmer, obwohl der Arbeitgeber die Lohnsteuer bezahlt. Die Steuerklassen für die Lohnsteuer beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen hinsichtlich Einkommen und Familienstand und es gibt spezifische Freibeträge für die Steuerklasse 2. Die Lohnsteuerklasse bestimmt neben dem Lohnsteuerabzug auch die Höhe des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer.

Kriterien für die Steuerklasse 2

Steuerklasse 2 ist ausschließlich für Alleinerziehende vorgesehen. Sobald also eine erneute Partnerschaft eingegangen wird, steht auch ein Wechsel der Steuerklasse an. Alleinerziehende müssen ebenfalls den Klassenwechsel in Steuerklasse 2 durch entsprechende Formulare beim Finanzamt beantragen.

In die Steuerklasse 2 fallen Arbeitnehmer unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Die steuerpflichtige Person ist Alleinerziehender, bei welcher die Voraussetzungen der Steuerklasse 1 vorliegen
  • es besteht Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, ehemals Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende. Das bedeutet, es muss mindestens ein minderjähriges Kind mit im Haushalt leben, für welches ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld beansprucht werden kann.
  • Es darf keine weitere volljährige Person mit im Haushalt wohnen, welche ebenfalls als Erziehungsberechtigter fungieren kann.
  • Die steuerpflichtige Person ist verwitwet mit mindestens einem Kind. Die Steuerklasse gilt ab Beginn jenes Monats, welcher auf den Sterbemonat des Ehepartners folgt.
  • Es gibt auch das sogenannte Witwensplitting: im Jahr, das auf den Tod des Ehepartners folgt, kommt ebenfalls der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung. Lebten die Partner vor dem Todesfall jedoch getrennt, entfällt das Witwensplitting im Folgejahr.

Freibeträge und Entlastungen

Die Lohnsteuerklassen berücksichtigen auch unterschiedlich hohe Freibeträge auf Basis der Einkommensteuerveranlagung. Der Grundfreibetrag von 9.408 Euro gilt ab 2020 als steuerfreies Existenzminimum. Für alle Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gibt es überdies einen Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro, eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale und einen Pauschalbetrag für sonstige Sonderausgaben von 36 Euro.

Neben dem Grundfreibetrag – wie in allen Steuerklassen – gibt es in der Steuerklasse 2 den Kinderfreibetrag in Höhe von 7.812 Euro. Für jedes weitere Kind wächst der Freibetrag um zusätzliche 204 Euro. In Steuerklasse 2 lässt sich auch der Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro über entsprechende Formulare beim Finanzamt beantragen. Das Nettogehalt in Steuerklasse 2 ändert sich durch diesen zusätzlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Abzüge in der Steuerklasse 2

Die Abzüge in der Steuerklasse 2 sind dieselben wie in anderen Steuerklassen: Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und auch die Sozialabgaben wie Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.