In Deutschland haben laut Grundgesetz die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften das Recht, Steuern zu erheben. Voraussetzung dazu ist, dass diese Religionsgemeinschaften eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen. Das Recht auf Steuern zählt zu einem Privilegienbündel aus Rechten und Vorteilen, welches den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften eingeräumt wird. Die Kirchensteuer dient dazu, die Ausgaben der Religionsgemeinschaften zu finanzieren. Dazu heben die Finanzämter der Länder von den registrierten Mitgliedern der Religionsgemeinschaften diese Kirchensteuer ein. Die Kirchensteuer der Mitglieder von Religionsgemeinschaften macht auch den größten Teil der Einnahmen der Kirchen aus. Die Finanzämter der jeweiligen Länder erhalten dafür auch eine Aufwandsentschädigung. Die einzelnen deutschen Bundesländer haben eine eigene, dem Grundgesetz weitgehend gleichende Regelung der Kirchensteuergesetze und Kirchensteuerverordnungen.
Bemessungsgrundlage und Steuersätze
Die Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern sind die jeweilige Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer). Die Steuer wäre auch als Zuschlag zur Vermögensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag möglich, das ist in Deutschland jedoch nicht der Fall. In diese Kirchensteuer-Kategorie fällt auch das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
Der Kirchensteuersatz aus 2019 beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent der Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer oder Lohnsteuer.
Die Kirchenleitungen können die Höhe der Steuer festsetzen, benötigen für die Rechtswirksamkeit jedoch die Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente. In einigen Ländern gibt es einen Mindestbetrag für die Kirchensteuer.
Rechtsgrundlage für Kirchensteuern
Das Recht auf Erhebung von Steuern für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften beruht auf gewissen Voraussetzungen. So muss eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft oder -organisation als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Die zuständigen Landesgremien der jeweiligen Kirchen und auch das Landesparlament müssen den Steuerbeschlüssen der Gemeinschaften zustimmen. Steuerpflichtig sind auch nur die registrierten Mitglieder der betreffenden Gemeinschaft oder Organisation. In den christlichen Gemeinschaften beginnt diese Mitgliedschaft grundsätzlich mit der Taufe. Die Mitgliedschaft und zugleich die Verpflichtung zur Zahlung von Kirchensteuer endet durch eine Kirchenaustrittserklärung. Diese kann je nach Bundesland vor dem Amtsgericht oder dem Standesamt eingereicht werden.