Körperschaftsteuer

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer definiert sich als eine Steuer auf das Einkommen bestimmter juristischer Personen. Diese juristischen Personen können beispielsweise Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Anstalten und Stiftungen sein. Diese Steuer betrifft also nur Unternehmen und keine Privatpersonen. Sie ist nicht die einzige Unternehmensteuer, sondern fällt zusätzlich mit der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer auf unternehmerische Einkünfte an. Sie ist eine direkte Steuer, da der jeweilige Steuerschuldner selbst die Steuerbelastung trägt. Sie ist auch eine Ertragsteuer, weil sie grundsätzlich einen Ertrag besteuert und sich nach dem Gewinn richtet. Als eine Personensteuer betrifft sie eine Person und keinen Gegenstand. Die Einnahmen kommen je zur Hälfte dem Bund und den Ländern zugute, daher ist sie auch eine Gemeinschaftssteuer.

Berechnung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer in Deutschland ist mit der Einkommensteuer verknüpft und daher ähneln sich viele Regelungen zur Einkommensermittlung. Deren gesetzliche Grundlage bildet die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung. Der Staat hat die Höhe der Körperschaftsteuer bundesweit vereinheitlicht, jedoch haben die Länder die Verwaltungshoheit. Somit obliegt die Einhebung der Körperschaftsteuer den lokal zuständigen Finanzämtern. Die Höhe dieser Steuer beträgt in ganz Deutschland 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Das maßgebliche Einkommen für die Versteuerung errechnet sich auf Basis der Steuerbilanz und durch verschiedene Korrekturen, welche die Steuergesetze vorgeben. Dieses Einkommen unterliegt der jährlichen Meldepflicht mit der Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt.

Steuerpflicht und Steuerbefreiung

Unbeschränkt steuerpflichtig für die Körperschaftsteuer als eine Art der Einkommenssteuer sind folgende juristische Personen:

  • Kapitalgesellschaften
  • Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts
  • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Es gibt auch beschränkt steuerpflichtige juristische Personen, wie beispielsweise nicht im Inland ansässige Unternehmen. Diese müssen alle inländischen Einkünfte beschränkt versteuern.

Befreit von der Entrichtung einer Körperschaftsteuer sind

  • politische Parteien
  • gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften
  • Unternehmen des Bundes.