Die Hundesteuer ist keineswegs eine neue Erfindung. Bereits im 15. Jahrhundert mussten Bauern für Hundehaltung bezahlen und ihre ‚Hundegestellungspflicht‘ im Rahmen der Jagdfrondienste bei ihrem Lehnsherrn ablösen. In Deutschland ist die Hundesteuer eine Gemeindesteuer, welche das Halten von Hunden besteuert. Diese öffentlich-rechtliche Abgabe dient keinem bestimmten Zweck, sondern fällt wie alle anderen Steuern in Deutschland unter das Gesamtdeckungsprinzip. Das bedeutet, alle Steuereinnamen dienen zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben und ist daher auch eine Aufwandsteuer. Da Steuerträger und Steuerpflichtige die jeweiligen Hundehalter sind, nennt man sie auch eine direkte Steuer. In einigen Gemeinden kommt es inzwischen auch auf die Erhebung einer Pferdesteuer.
Einhebung der Hundesteuer
Die Einhebung der Hundesteuer erfolgt als Jahressteuer und zwar pro gehaltenem Hund. Das Recht zur Verwaltung und Erhebung dieser Steuer haben die deutschen Gemeinden und sie erhalten auch den Steuerertrag. Die Kommunen heben diese Aufwandsteuer auf Basis der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung einheben. Diese kommunale Satzung beruht wiederum auf dem Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gilt jedoch unmittelbar das Hundesteuergesetz. Es gibt auch einige wenige Gemeinden, die von den Hundebesitzern keine Steuer einheben, wie etwa Eschborn, Wildpoldsried und Windorf. Die Hundesteuersatzungen der Gemeinden sehen Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer vor. Da jede Gemeinde also ihre eigenen Hundesteuersatzungen hat, variiert die Höhe dieser Abgabe und kann in bestimmten Gemeinden bis zu 189 Euro pro Jahr betragen.
Art der Berechnung
Der Steuersatz und die Höhe der Abgabe variiert von Gemeinde zu Gemeinde. Hat ein Halter mehrere Tiere, vervielfältigt sich die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund pro Haushalt und nicht pro Halter. In vielen Gemeinden gibt es für bestimmte Hunderassen, die sogenannten Kampfhunde oder Listenhunde, einen stark erhöhten Steuersatz. Neben den zusätzlichen Einnahmen für die Kommunen hat die Hundesteuer auch den Zweck, die Zahl der Hunde in einem Gemeindegebiet zu begrenzen (Lenkungsabgabe).
Ausnahmen
Es gibt Ausnahmen von der Hundesteuer, etwa für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden. Darunter fallen alle Tiere zur gewerblichen Hundezucht oder für den Hundehandel. Der Grund ist, dass der Geltungsbereich dieser Steuer auf das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken beschränkt ist. Steuerbefreiungen oder zumindest Ermäßigungen sind auch üblich für Blindenhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde wie etwa Polizeihunde, Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung, Hunde in oder aus Tierheimen sowie für private Hundezüchter.