Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Steuer, die neben den Zöllen grundsätzlich bei jeglicher Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Deutschland anfällt. Für dessen Einhebung ist die deutsche Zollverwaltung zuständig. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer entspricht in etwa jener der üblichen Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen im Inland beziehungsweise innerhalb der Europäischen Union. Jedoch ist die Einfuhrumsatzsteuer im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften eine Verbrauchsteuer und eine Einfuhrabgabe, im Gegensatz zur herkömmlichen Umsatzsteuer.

Das Prinzip der Einfuhrumsatzsteuer

Das Prinzip der Einfuhrumsatzsteuer ist es, die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware im Gegenzug mit einer vergleichbaren Steuer im Einfuhrland zu belasten. Diese Regelung soll verhindern, dass eingeführte Waren völlig ohne Abfuhr einer Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Die Erhebung dieser Form der Umsatzsteuer obliegt der deutschen Zollverwaltung, anders als die Umsatzsteuer. Für diese sind die jeweiligen Landesfinanzbehörden, also das Finanzamt, zuständig. Für die Gültigkeit der Einfuhrumsatzsteuer ist es auch unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.

Berechnung und Ausnahmen

Die Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich auf Basis einer Bemessungsgrundlage, welche dem Zollwert entspricht. Dieser beinhaltet den Wert der Ware inklusive aller Transportkosten, Zoll und Verbrauchsteuer beinhaltet. Der Steuersatz entspricht der inländischen Umsatzsteuer von 19 beziehungsweise 7 Prozent für bestimmte Produkte.

Die Regelungen für die Einfuhrumsatzsteuer ähneln den Vorschriften für Zölle. Für eingeführte Waren aus einem Drittland gibt es eine Freigrenze von 22 Euro. Das bedeutet, ist der Gesamtwert einer Ware nicht höher als dieser Betrag, ist diese Warensendung von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Überdies hebt der Zoll keine Abgaben unter 5 Euro ein, daher liegt die Grenze tatsächlich bei 26,28 Euro. Bei Waren mit ermäßigter Mehrwertsteuer liegt diese Grenze bei 71,35 Euro, sofern keine anderen Abgaben erhoben werden.

Das umsatzsteuerrechtliche Inland

Für das Erheben der Einfuhrumsatzsteuer ist die Definition des umsatzsteuerrechtlichen Inlands wichtig. Unter dieses Gebiet fallen dabei das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, jedoch mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen und der Insel Helgoland. Diese Definition entspricht also dem deutschen Teil des Zollgebiets der Union. Nicht zum steuerrechtlichen Begriff Inland für diese Steuer gehören weiters

  • die Freizonen
  • die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
  • deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge, solange sie sich in internationalen Gewässern bzw. Lufträumen befinden.

Das bedeutet, Einfuhren aus Büsingen und Helgoland unterliegen der deutschen Einfuhrumsatzsteuer, Lieferungen in diese Gebiete gelten als steuerfreie Ausfuhrlieferung. Dasselbe gilt für die österreichischen Hoheitsgebiete Jungholz und Mittelberg aufgrund internationaler Abkommen.