Steuerklasse 1

Steuerklasse 1

Das Einkommensteuergesetz in Deutschland sieht 6 Steuerklassen für die Lohnsteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Diese Lohnsteuer-Abgaben beruhen auf dem Jahresarbeitslohn und sind automatische Abzüge vom monatlichen Gehalt des Arbeitnehmers. Die Erstattung der Lohnsteuer erfolgt durch den Arbeitgeber direkt von der Leistungsvergütung und geht im Namen des Leistungserbringers sofort an das Finanzamt. Schuldner der Lohnsteuer ist allerdings immer der Arbeitnehmer selbst, obwohl der Arbeitgeber die Bezahlung der Lohnsteuer vornimmt. Die Steuerklassen für die Lohnsteuer beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen bei Einkommen und Familienstand. Weiters sind für Steuerklasse 1 zusätzliche Freibeträge auf Basis des Einkommensteuerrechts vorgesehen. Die jeweilige Lohnsteuerklasse bestimmt nicht nur die Höhe des Lohnsteuerabzugs, sondern auch die Höhe des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer.

Kriterien für die Steuerklasse 1

In die Steuerklasse 1 fallen Arbeitnehmer unter den folgenden Voraussetzungen:

  • sie sind unverheiratet und fallen nicht in eine andere Steuerklasse
  • sie sind verheiratet oder verpartnert, jedoch ist der Ehe- oder Lebenspartner nur beschränkt steuerpflichtig
  • sie sind verheiratet oder verpartnert, leben jedoch andauernd getrennt oder sind amtlich geschieden
  • sie sind verwitwet; ab 2021 wird auch der Tod des Lebenspartners in dieser Steuerklasse berücksichtigt

Sollte eine Person in der Steuerklasse 1 auch Unterhaltspflichten für Kinder haben, ist die Zahl der Kinderfreibeträge in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen einzutragen. In 2020 beträgt der Kinderfreibetrag pro Kind 7.812 Euro.

Abzüge in der Steuerklasse 1

Die Abzüge in der Steuerklasse I richten sich nach dem Einkommen und sollte dieses monatlich nicht mehr als 450 Euro betragen, ist keine Lohnsteuer zu entrichten. Ist das Einkommen höher, fallen neben der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auch die Sozialabgaben wie Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung an.

Partnerschaften in der Steuerklasse 1

Wie es bei verheirateten Paaren oder eingetragenen Partnerschaften der Fall ist, lassen sich die Einkommen und Steuerpflichten auch hier kombinieren. Für Partner, die beide unverheiratet und in Steuerklasse 1 sind, gelten folgende Regelungen:

  • Ist einer der Partner Alleinverdiener mit beispielsweise 60.000 Euro, fielen fast 14.000 Euro an Einkommensteuern an. Bekommt der Partner von ihm auch Unterhalt, lässt sich dieser bis zur Höhe des Grundfreibetrags plus Kosten für die Krankenversicherung absetzen. Die Steuerschuld reduziert sich auf etwa 10.000 Euro.
  • Verdienen beide etwa 30.000 Euro, fallen jeweils etwa 4.000 Euro Steuern an.
  • Verdient ein Partner rund 20.000 und der andere das Doppelte, ist die kombinierte Steuerschuld etwa 8.600 Euro
  • Verdient ein Partner mit rund 11.000 knapp über dem steuerfreien Existenzminimum und müsste nur 40 Euro zahlen, der andere das Vierfache und hat an die 9.500 Euro Steuern, kombinieren sich auch hier die Steuerschulden durch einfache Addition.

Freibeträge für die Steuerklassen

Die unterschiedlichen Lohnsteuerklassen berücksichtigen neben dem Familienstand auch die Höhe des gesamten Einkommens in einem Jahr sowie unterschiedlich hohe Freibeträge auf Basis der Einkommensteuerveranlagung. Für 2020 gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro. Dieser Grundfreibetrag ist das Existenzminimum, welches in Deutschland steuerfrei ist. Das bedeutet, erst jene Einkommen über diesen Grundfreibetrag hinaus sind steuerpflichtig. Für alle Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gibt es überdies einen Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro, eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale und einen Pauschalbetrag für sonstige Sonderausgaben von 36 Euro.

Diese Freibeträge in den unterschiedlichen Lohnsteuerklassen geben allerdings nur eine Annäherung an das tatsächliche zu versteuernde Jahreseinkommen. Die endgültige Steuerschuld lässt sich erst am Ende des Jahres in der jährlichen Einkommensteuererklärung ermitteln.