Steuerklasse 6

Steuerklasse 6

In Deutschland fällt für alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine Lohnsteuer an. Diese Form der Einkommensteuer als Vorauszahlung hat 6 Steuerklassen. Die Lohnsteuer zieht als Basis zur Berechnung den zu erwartenden Jahresarbeitslohn heran. Die Abgabe dieser Steuer erfolgt jedoch jeden Monat durch automatische Abzüge vom Gehalt des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber erstattet die Lohnsteuer daher sofort als Abzug von der jeweiligen Leistungsvergütung und zahlt diese für den Arbeitnehmer direkt an das Finanzamt. Schuldner der Lohnsteuer ist stets der Arbeitnehmer selbst, obwohl es der Arbeitgeber ist, welcher die Lohnsteuer tatsächlich bezahlt. Die Steuerklassen für die Lohnsteuer berücksichtigen jeweils Einkommen und Familienstand und spezifische Freibeträge, ebenso in Steuerklasse 6. Die Lohnsteuerklasse bestimmt neben dem Lohnsteuerabzug auch die Höhe des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls auch der Kirchensteuer.

Kriterien für die Steuerklasse 6

In Steuerklasse 6 spielt es keine Rolle, ob man verheiratet ist oder Kinder hat:

  • Diese Steuerklasse gilt für alle, die zwei oder mehrere Dienstverhältnisse haben. Jeder Zweitjob oder eine geringfügige Beschäftigung werden automatisch als Steuerklasse 6 behandelt.
  • Üblicherweise fällt die Hauptbeschäftigung in Steuerklasse 1 und alle weiteren Arbeitsverhältnisse in Steuerklasse 6.
  • Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse 6 einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitstellt.
  • Außer dem Altersentlastungsbetrag lassen sich in dieser Steuerklasse keinerlei Freibeträge geltend machen.
  • Ein Nebenerwerb mit monatlich nicht mehr als 450 Euro – wie etwa bei einem Studentenjob – ist steuerfrei und muss nicht zur Lohnsteuerpflicht angemeldet werden.
  • Ledige Studenten mit einer Hauptbeschäftigung über 450 Euro monatlich fallen in Steuerklasse 1. Haben Studenten mehr als einen Nebenjob, dann gilt Steuerklasse 6.
  • Geht es um eine Hauptbeschäftigung und eine freiberufliche Nebenbeschäftigung, gilt nicht die Steuerklasse 6, sondern jene der Hauptbeschäftigung.

Abzüge in der Steuerklasse 6

Die Steuerklasse 6 zeichnet sich durch besonders hohe Abzüge aus, da keinerlei Freibeträge geltend gemacht werden können. Da jeder Nebenjob sofort eine Einstufung in Klasse 6 zur Folge hat, lohnt es sich nachzurechnen, ob sich dieser Zweitjob dann auch finanziell überhaupt lohnt.

Freibeträge für Steuerklasse 6

Die unterschiedlichen Lohnsteuerklassen berücksichtigen Familienstand, Höhe des gesamten Einkommens in einem Jahr sowie unterschiedlich hohe Freibeträge auf Basis der Einkommensteuerveranlagung. Für die Steuerklasse 6 gelten jedoch nicht die üblichen Freibeträge der anderen Klassen, wie der Grundfreibetrag von 9.408 Euro, die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro, die Vorsorgepauschale und oder die Sonderausgabenpauschale. Auch der Kinderfreibetrag gilt hier nicht. Diese Lohnsteuerklasse verursacht daher die höchste Steuerbelastung, weil außer dem Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge berücksichtigt werden. Dieser Altersentlastungsbetrag gilt nur dann, wenn ein Steuerpflichtiger vor dem Beginn des Steuer-Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat.