Bagatellsteuer

Bagatellsteuer

Das Steuerrecht ist in Deutschland in der Abgabenordnung geregelt. Diese Regelungen betreffen das Verfahren zur Erhebung und Festsetzung von Steuern und die wesentlichen Vorschriften des Steuerverfahrensrechts. Steuern sind jene Geldleistungen, welche ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen wie Bund, Land oder Gemeinde zur Erzielung von Einnahmen allen Steuerpflichtigen auferlegt. Eine Steuer ist also nicht gleichzusetzen als eine finanzielle Gegenleistung für eine konkrete Leistung oder einen Dienst. Von einer Bagatellsteuer spricht man, wenn steuerliche Einnahmen ausgesprochen gering sind.

Definition im Steuergesetz

Neben der Abgabenordnung befassen sich einige weitere Einzelgesetze mit dem materiellen Steuerrecht sowie mit Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld. Als Finanzverfassungsrecht kommen Steuerregelungen auch in der Verfassung vor. Diese betreffen die Steuergesetzgebungshoheit, Steuerertragshoheit und Steuerverwaltungshoheit und deren Aufteilung auf Bund, Länder und Gemeinden. Weitere Rechtsnormen betreffen die Steuerverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit sowie die Zölle und Agrarabschöpfungen der Europäischen Union, welche als Steuern definiert sind.

Nicht exakt im Gesetz festzulegen ist jedoch die sogenannte Bagatellsteuer. Die übliche Definition lautet, dass das Aufkommen dieser Steuerart im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen der jeweiligen Gebietskörperschaft gering ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Steuer vom Bund, vom Land oder einer Gemeinde eingehoben wird. Im Gesetz ist auch keine konkrete Aufkommensgrenze festgelegt. Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen zieht die Grenze für eine bei Bagatellsteuer bei 0,1 und das Deutsche Steuerzahlerinstitut bei 0,2 Prozent des Gesamtsteueraufkommens.

Bundes-Bagatellsteuern

Bagatellsteuern des Bundes sind jene, die unter der Aufkommensgrenze zwischen 0,1 bis 0,2 Prozent des Gesamtsteueraufkommens liegen. Dennoch weiterhin erhoben werden Kaffeesteuer, Luftverkehrabgabe, Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer und Alkopopsteuer. Da in der Praxis der Verwaltungsaufwand für diese Steuerart die Einnahmen überwiegen kann, sind viele dieser Abgaben bereits abgeschafft. Aus Gründen der Steuervereinfachung kam es ebenfalls häufig zur Abschaffung einer Bagatellsteuer, beispielsweise

  • Salzsteuer
  • Getränkesteuer
  • Leuchtmittelsteuer
  • Essigsäuresteuer
  • Spielkartensteuer
  • Teesteuer
  • Zuckersteuer
  • Zündwarensteuer

Bagatellsteuern der Länder und Gemeinden

Die einzelnen Länder in Deutschland heben ebenfalls Bagatellsteuern ein, beispielsweise die Biersteuer, die Feuerschutzsteuer und die Spielbankabgabe. Auf kommunaler Ebene dürfen die Gemeinden ebenfalls unterschiedliche Bagatellsteuern erheben. Je nach Region sowie auf einzelner Gemeindeebene können die Einnahmen daraus auch mehrere Prozentpunkte der gemeindlichen Steuereinnahmen ausmachen. Diese kommunalen Bagatellsteuern sind beispielsweise

  • Getränkesteuer
  • Hundesteuer
  • Jagdsteuer und Fischereisteuer
  • Vergnügungsteuer (nicht in Bayern)
  • Zweitwohnungsteuer
  • Schankerlaubnissteue
  • Kurtaxe, Bettensteuer, Hotelsteuer
  • Pferdesteuer

Abgeschaffte Steuern

Einige der bereits abgeschafften Bagatellsteuern können aus heutiger Sicht durchaus absurd anmuten. Beispiele dafür sind die Jungfernsteuer in Preußen zu Beginn des 18. Jahrhunderts, bei welcher unverheiratete Frauen zahlungspflichtig waren, die Katzensteuer (mit der Hunde- oder Pferdesteuer vergleichbar, abgeschafft 1918) oder die Spatzensteuer zur Förderung der Beseitigung von Spatzen. Diese Steuer im 18. Jahrhundert in einzelnen deutschen Ländern war fällig, wenn keine toten Spatzen abgeliefert wurden. Die Fahrradsteuer für den Besitz eines Fahrrads, eingeführt zum Ende des 19. Jahrhunderts, gibt es als solche nicht mehr, sie entwickelte sich jedoch später zur Kraftfahrzeugsteuer.