Eine der ältesten Formen der Bestrafung bezieht sich auf das Finanzielle, den Entzug von Geld und Vermögen. Die historische Bezeichnung Strafgeld für eine finanzielle Form von Sanktionen kommt heutzutage nicht mehr vor. Für diese Strafform haben sich die Bezeichnungen Bußgeld, Geldbuße und Geldstrafe durchgesetzt. Im aktuellen Recht wird eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung entweder mit Geldbuße laut Verwaltungsrecht oder mit Geldstrafe im Strafrecht geahndet. Geldbußen und Geldstrafen kommen in Deutschland als die am häufigsten angewandte Strafsanktion vor.
Bußgeld im Verwaltungsrecht
Bußgelder oder Geldbußen sind durch Behörden verhängte Geldzahlungen im Verwaltungsrecht. Sie kommen bei geringfügiger Verletzung der Rechtsnormen beziehungsweise bei Ordnungswidrigkeiten vor. Diese Bußen gelten für fahrlässige oder vorsätzlich begangene rechtswidrige Handlungen. Kein Bußgeld entsteht jedoch bei rechtfertigendem Notstand oder Notwehr. Nicht nur gegen einzelne natürliche Personen, sondern auch gegen Stellvertreter oder Organwalter von juristischen Personen oder Personenvereinigungen lassen sich Bußgelder verhängen. Empfänger der Geldbußen ist die allgemeine Finanzkasse beziehungsweise die Behörde, welche den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Verwarnungsgeld und Disziplinarbuße
Das sogenannte Verwarnungsgeld bezeichnet eine geringfügige Geldbuße zwischen 5 und 55 Euro. Dies betrifft oft die sogenannten Knöllchen im Straßenverkehr. Dieses Bußgeld erhebt die Bußgeldstelle der zuständigen Behörde durch ein Bußgeldverfahren und in Form eines Bußgeldbescheids.
Es gibt auch Geldbußen als Disziplinarmaßnahme in der Verwaltung und in der Privatwirtschaft. Die Rechtsgrundlage dafür ist eine Bußordnung durch Betriebsvereinbarung, Betriebsordnung oder Tarifvertrag, bei Beamten im Bundesdisziplinargesetz. Diese kann vorsehen, dass bei Verstößen der Arbeitnehmer gegen Arbeitsvertrag, Betriebsordnung oder Arbeitsanweisungen ein Katalog von Disziplinarmaßnahmen zur Anwendung kommt.
Höhe der Geldbuße
Für die Höhe der Geldbuße gibt es sogenannte Regelrahmen. Die Höhe der Buße kann mindestens 5 und höchstens 1000 Euro betragen. Höhere Summen sind jedoch üblich bei vorsätzlichen schweren Verstößen, im Kartellrecht und bei Verfahren gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, wo die Beträge in Millionenhöhe gegen.
Zur Orientierung der Bußgeldhöhe gibt es auch sogenannte Bußgeldkataloge. Diese enthalten Bestimmungen zur Bemessung der Höhe der Geldbuße bei häufig vorkommenden Verstößen und garantieren daher eine gleichmäßige Rechtsanwendung. Berücksichtigt werden dabei auch Tatumstände, Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bußgeldkataloge kommen in Form von Rechtsnormen bei Verordnungen oder bei Verwaltungsvorschriften vor.
Nichtzahlung einer Buße
Bleibt die Geldbuße unbezahlt, kann die Verwaltungsbehörde eine Erzwingungshaft beim zuständigen Gericht beantragen. Bei Jugendlichen ist das Jugendgericht zuständig. Diese darf maximal sechs Wochen dauern und tritt nicht bei Zahlungsunfähigkeit ein. Als Ersatzmaßnahmen bei Jugendlichen sind auch Arbeitsleistung und anderweitige Wiedergutmachung des Schadens möglich. Allerdings kann der Jugendrichter bei Verweigerung aller Maßnahmen auch Jugendarrest bis zu einer Woche verhängen.
Grundsätzlich ist eine Geldbuße nicht vererblich und erlischt mit dem Ableben des Schuldners.
Geldstrafe im Strafrecht
Das historische Strafgeld diente als Wiedergutmachung für begangenes Unrecht und der Täter bezahlte diese Geldleistung direkt an den Geschädigten. Durch die Zentralisierung der Staatsgewalt kam es auch zur rechtlichen Trennung zwischen Wiedergutmachung als zivilrechtliche Entschädigung und einer Strafe. Kommt es zu einer Verurteilung, geht die zu bezahlende Strafsumme meist direkt an den Staat oder an eine vom Richter festgelegte gemeinnützige Einrichtung. Der Gedanke dabei ist, die Verurteilten anzuregen, in Zukunft rechtskonform zu handeln. Anstelle der veralteten Bezeichnung Strafgeld haben sich die Begriffe Bußgeld und Geldstrafe durchgesetzt. Beide Begriffe lassen sich als Synonyme verwenden.
Höhe der Geldstrafe
Für gewöhnlich ist es das zuständige Amtsgericht, welches über die Höhe eine Geldstrafe entscheidet. Meist gibt es dafür auch keine Gerichtsverhandlung. Stattdessen teilt ein schriftliches Strafbefehlsverfahren dem Verurteilten die Entscheidung des Gerichts mit. In Deutschland gibt es die sogenannten Tagessätze zur Bemessung von Bußgeld. Die Anzahl der verhängten Tagessätze und deren Höhe multipliziert ergibt die Gesamtsumme der Geldstrafe. Eine Bußgeldsumme besteht beispielsweise aus 30 Tagessätzen zu je 20 Euro und ergibt daher 600 Euro Geldstrafe.
Tagessätze
Das Ausmaß der Tatschuld bestimmt wiederum die Strafzumessung und somit die Anzahl der verhängten Tagessätze. Das Ziel ist dabei ein gerechter Schuldausgleich und eine größere Schuld verursacht eine höhere Anzahl. Der Strafrahmen kann sich zwischen 5 und 360 Tagessätzen oder bei einer Gesamtstrafe bis zu 720 Tagessätzen bewegen.
Die Höhe des Tagessatzes kann von einem Euro bis zu 30.000 Euro reichen. Dies richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Täter, ein höheres Einkommen bedingt auch höheres Strafgeld. Das Ziel ist die sogenannte „Opfergleichheit“ und die Wirkung der Strafe auf die Täter soll bei vergleichbarer Schuld ähnlich sein.
Das Gericht berücksichtigt dabei sämtliche Einkünfte als Nettoeinkommen, abzüglich allfälliger Belastungen wie etwa Unterhaltsverpflichtungen. Das Vermögen spielt jedoch meist keine Rolle. Dem Gericht ist es auch gestattet, das Einkommen eines Angeklagten zu schätzen, wenn unzureichende Angaben vorliegen. Geht es um das Existenzminimum bei einem Verurteilten, kann das Gericht von diesem Schema auch abweichen und Tagessätze auf 1 Euro minimieren.
Tilgung und Ersatzfreiheitsstrafe
Kann ein Verurteilter nicht zahlen, kann die Tilgung der Geldstrafe durch Ratenzahlung und durch die sogenannte freie Arbeit erfolgen. Für diese gemeinnützige Arbeit stellt der Verurteilte einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft mit einem Nachweis der Zahlungsunfähigkeit. Die Staatsanwaltschaft bewilligt nicht nur diese Tilgungsvariante, sondern teilt dem Verurteilten auch die Art der gemeinnützigen Arbeit beziehungsweise dessen Vermittlungsstelle zu. Meist kommt die Regelung, dass ein Tagessatz Geldstrafe sechs Stunden Arbeitsleistung entspricht.
Kann eine Geldstrafe auf keinen Fall eingebracht werden, kommt es zu einer Ersatzfreiheitsstrafe. Hierbei entspricht ein Tag Haft einem Tagessatz. Jedoch kann der Inhaftierte die Haft sofort beenden, indem er die Restgeldstrafe bezahlt.
Umgekehrt gibt es die Möglichkeit einer Ersatzgeldstrafe, auch wenn eine kurze Freiheitsstrafe diese im Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht. Dies kommt bei Straftaten mit Mindeststrafen unterhalb von 6 Monaten vor.
Einspruchsverfahren
Nach Zustellung des Strafbefehls gibt es zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen die Gerichtsentscheidung einzulegen. Erst nach diesem Einspruch kommt es zu einer Gerichtsverhandlung. Es ist auch möglich, einen Einspruch auf einen bestimmten Aspekt zu beschränken, etwa die Höhe der Tagessätze. Einem derartigen Einspruch gegen Strafgeld kann das Gericht auch ohne Verhandlung Folge leisten und den Betrag verringern. Wird jedoch der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt das Urteil als rechtskräftig. Danach kommt es zur Vollstreckung der Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft.
Führungszeugnis
Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen gelangen nicht ins Führungszeugnis. Kommt es jedoch zur Verhängung von zwei Geldstrafen innerhalb von 5 Jahren, kommt zumindest die zweite Strafe ins Führungszeugnis. Für einige bestimmte Straftaten gilt diese 90-Tagessatz-Regelung ebenfalls nicht.