Steuerverweigerung

Steuerverweigerung

Von einer Steuerverweigerung spricht man, wenn sich Bürger grundsätzlich weigern, dem Staat Steuern zu zahlen. Vor dem deutschen Gesetz unterscheidet sich dies nicht von einer Steuerhinterziehung und daher ebenso strafbar. Die berühmteste Steuerverweigerung der Geschichte war jene der amerikanischen Kolonisten gegen die britische Stempelsteuer und die Teesteuer. Die Proteste der Boston Tea Party dehnten sich zur Freiheitsbewegung aus und führten 1776 mit der Unabhängigkeitserklärung zur Gründung der Vereinigten Staaten.

Gründe der Steuerververweigung

Wenn Steuerhinterzieher nur ihre Einkünfte verschleiern und Steuerbeträge minimieren wollen, liegen für Steuerverweigerer eine Reihe anderer Gründe vor. Viele begründen ihre Entscheidung auf religiöser, politischer und vorwiegend uneigennütziger Basis und handeln aus Gewissensgründen. So sollen beispielsweise bestimmte staatliche Maßnahmen keine Unterstützung finden, wie etwa Waffenerzeugung oder Kriegseinsätze. Einige Menschen lehnen nicht nur das politische System in Deutschland, sondern sogar den Staat an sich als unmoralisch ab. Daher wollen sie auch nicht zur finanziellen Unterstützung eines verachteten Systems beitragen.

Steuerhinterzieher agieren im Geheimen, Steuerverweigerer machen ihre Absichten meist öffentlich kund. Die Verweigerung dient als Vehikel, um Medien und Öffentlichkeit auf das jeweilige Anliegen aufmerksam zu machen. Überdies versuchen Steuerverweigerer, weitere dazu anzuregen, das Zahlen von Steuern aus Gewissensgründen zu verweigern. Steuerverweigerung ist also auch eine Form des gewaltlosen Widerstands, des Protests und des zivilen Ungehorsams.

Rechtsfolgen

Die Steuerverweigerung aus Gewissensgründen hat in Deutschland rechtliche Folgen für die jeweiligen Bürger. Diesbezügliche Verfassungsklagen auf Anerkennung des Rechts auf Steuerverweigerung wurden abgewiesen. Die Rechtsprechung begründet dies mit einem Eingriff auf die Steuerverwendung, was einen Verstoß gegen das Zweckbindungsverbot von Steuern nach dem Nonaffektations-Prinzip darstellt. Für den einzelnen Steuerpflichtigen sei es laut Rechtsprechung überdies weder rechtserheblich noch ersichtlich, welchem konkreten Verwendungszweck die individuellen Einkommensteuerzahlungen zufließen.

Ebenfalls abgelehnt wurden vielfache Vorstöße von Verweigerern, geschuldete Steuerbeträge in einen noch zu schaffenden Friedensfond einzuzahlen. Viele Friedensaktivisten berufen sich darauf, die Finanzierung militärischer Ausgaben durch Zahlung von Steuern nicht mittragen zu wollen. Die Rechtsprechung stellt die Verweigerung aus Gewissensgründen nicht über die Pflicht zur Steuerzahlung. Der einzelne Staatsbürger kann sich nicht der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten entziehen, die er aus Gewissensgründen ablehnt.