Zwangsgeld

Zwangsgeld

Das sogenannte Zwangsgeld ist ein Rechtsbehelf, Beugemittel oder Ordnungsmittel in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren. Es dient zur zwangsweisen Durchsetzung von Verhaltenspflichten und findet in allen Rechtsbereichen Anwendung. Die Verhängung dieses Mittels erzwingt sogenannte unvertretbare Handlungen, welche der Verpflichtete nur selbst erfüllen kann. Dieses Beugemittel ist jedoch nicht mit Strafgeld oder Bußgeld vergleichbar und setzt daher kein Verschulden voraus.

Unvertretbare Handlungen

Unter einer unvertretbaren Handlungen versteht man Tätigkeiten, die rechtlich oder praktisch nur höchstpersönlich erledigt werden können. Diese Handlungen können höchst unterschiedlich sein, denn Zwangsgeld kommt im Zivilrecht, im Steuer- oder Handelsrecht, in Verwaltungsverfahren sowie bei freiwilliger Gerichtsbarkeit vor.

Beispiele für unvertretbare Handlungen, etwa in privatrechtlichen Verfahren, sind:

  • Ausstellung eines Zeugnisses
  • Erteilung einer Auskunft
  • Abliefern einer Betreuungsverfügung
  • Abgabe einer Erklärung
  • Durchführung einer Anmeldung zum Handelsregister
  • Einreichung von Dokumenten
  • Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen (bei Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften oder eingetragenen Genossenschaften)
  • Übernehmen einer Vormundschaft
  • Abliefern eines Testaments
  • Erstellung einer Bilanz oder Betriebskostenabrechnung

Zwangsgeld-Höhe und Eintreibung

Das Zwangsgeld dient zur Beugung des Willens und um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Der Gesetzgeber hat die Mindesthöhe und die Maximalbeträge jeweils festgelegt. Jedoch darf in allen Fällen die Höhe eines einzelnen Betrages nicht 25.000 Euro übersteigen. Kommt die betreffende Person dem verlangten Verhalten nach, entfällt die Zahlungspflicht. Lässt sich das Zwangsgeld nicht eintreiben, ist meist die Verhängung von Ersatz-Zwangshaft möglich. Sollte die unvertretbare Handlung auch von Dritten erfüllbar sein, ist auch eine Ersatzvornahme eine Möglichkeit. Hier erfolgt die Vollstreckung auf Kosten des Verpflichteten an dessen Stelle.

Regelungen im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht dient das Zwangsgeld dazu, eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen. Die Androhung, Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes sind hier jeweils Verwaltungsakte laut Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes oder der Länder. Es ist auch stets Betragshöhe und die Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes oder der vorgeschriebenen Handlung zu benennen.

Im Sofortvollzug fallen Androhung und Festsetzung weg, falls ein Verfahren zur Gefahrenabwehr schnell gehen muss. Dessen Hauptanwendungsbereich liegt bei den Ordnungsbehörden und den Polizeibehörden.

Regelungen im Steuerrecht

Im Steuerrecht dient das Zwangsgeld laut Abgabenordnung dazu, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung innerhalb einer Frist zu erzwingen. Verstreicht die Frist ergebnislos, kommt es zur Festsetzung und Vollstreckung des Zwangsgelds. Die Androhung muss schriftlich erfolgen und nur unter bestimmten Umständen auch mündlich. Das gilt nur dann, wenn andernfalls die Durchsetzung des Verwaltungsaktes vereitelt wird. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, kann ein Amtsgericht auf Antrag der Steuerbehörde auch eine Ersatzzwangshaft anordnen.