Säumniszuschlag

Säumniszuschlag

Das deutsche Verwaltungsrecht kennt den Begriff Säumniszuschlag für eine zusätzliche Abgabe im Fall der verspäteten Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer. Das Ziel des Säumniszuschlags ist es, die zeitnahen Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen anregen. Diese Mehrkosten decken nicht nur die Kosten für Mahn- und Überwachungsarbeiten ab, sondern haben auch eine Straffunktion. Wenn es um Steuern geht, sehen Finanzbehörden darin eine Gegenleistung für das Hinausschieben einer Steuerzahlung.

Unterschiede bei Säumniszuschlägen

Die Säumnis tritt laut Gesetz dann ein, wenn die Gebühr, der Beitrag oder die Steuer beziehungsweise die zurückzuzahlende Steuervergütung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet ist. Die Verwaltungsgesetzgebung in Deutschland unterscheidet folgende Arten von Zuschlägen für versäumte Zahlungstermine:

Säumniszuschlag auf Verwaltungskosten

Es gibt eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen der Säumniszuschläge im Verwaltungskostenverfahren, jedoch nur geringe Unterschiede. Meist muss der offene Betrag mindestens 50 Euro betragen und der Zuschlags liegt bei eins vom Hundert des rückständigen Betrages je angefangenem Monat des Zahlungsverzuges.

Säumniszuschlag auf Beiträge

Hier geht es hauptsächlich um Beiträge zur Sozialversicherung, welche zum Zeitpunkt der Fälligkeit an die jeweilige Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle zu zahlen sind. Hierbei gilt, dass der Beitrag am Fälligkeitstag bereits auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben sein muss. Die Krankenkassen in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Beiträge vollständig zu erheben, abzuführen und bei unpünktlicher Zahlung einen Säumniszuschlag einzuheben. Auch hier gilt ein Satz von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat und es kann je nach Kasse zusätzlich eine Mahngebühr anfallen.

Säumniszuschlag auf Steuern

Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis an. Deren Höhe beträgt 1 Prozent vom abgerundeten rückständigen Betrag, abzurunden ist dabei auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Allerdings gilt eine Schonfrist bis zu drei Tagen, wenn die Einzahlung per Banküberweisung erfolgt. Bei Fälligkeitssteuern tritt Säumnis erst dann ein, wenn die Steuer festgesetzt oder die Steueranmeldung abgegeben ist.

Ermessensfreiheit

Bei Säumnissen, welche Gebühren betreffen, besteht oft eine Billigkeitsregelung in den Verwaltungsverfahrensgesetzen. Das bedeutet, es gibt die Möglichkeit, von der Erhebung eines Säumniszuschlags abzusehen, wenn etwa eine plötzliche Erkrankung des Zahlungspflichtigen als Verspätungsgrund vorliegt. Dies gilt jedoch nicht für Beiträge und Steuern, da hier ein Zuschlag auf Basis eines Gesetzes entsteht und die zuständige Behörde daher keine Ermessensfreiheit hat.