Die Kraftfahrzeugsteuer oder Kfz-Steuer ist eine Verkehrsteuer und Teil der Kraftfahrzeugbesteuerung in Deutschland. Der Bund hat hierbei die Ertrags- und Verwaltungshoheit über die Zollverwaltung und das jährliche Steueraufkommen stellt die viertgrößte Einnahmequelle der Republik dar. Die Kraftfahrzeugsteuer in Deutschland bezieht sich auf das Halten eines Kraftfahrzeuges, denn für die Zulassung besteht nur eine kommunale Verwaltungsgebühr.
Zuständige Behörde und Gesetze
Seit Juli 2014 hat die Zollverwaltung die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den Landesfinanzbehörden übernommen. Es handelt sich um eine ökologisch ausgerichtete Steuerart, denn es gibt Steuerbefreiungen für Elektrofahrzeuge und weitere Nutzungen von alternativen Energien. Allerdings sind Hybridfahrzeuge von einer Befreiung ausgenommen.
Bei der Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer gelten die Regelungen aus
- Kraftfahrzeugsteuergesetz
- Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
- Fahrzeugzulassungsverordnung
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Verfahren
Das Verfahren der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist verknüpft mit dem Verfahren der Zulassung eines Fahrzeuges, für die Erstzulassung ebenso wie bei einem Besitzerwechsel bereits zugelassener Fahrzeuge. Die Zulassungsbehörde stellt dabei die für das jeweilige Fahrzeug geltenden besteuerungsrelevanten Daten fest. Dazu zählen unter anderem
- Antriebsart des Fahrzeugs (Otto-, Diesel-, Wankel- oder Elektroantrieb)
- CO2-Normprüfwerte
- Hubraum oder Nennkammervolumen bei Wankelantrieb
- Emissionsklasse
Diese Daten gehen an das zuständige Hauptzollamt zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Eine Zulassung des Fahrzeugs ist auch erst dann möglich, wenn etwaige Steuerrückstände beim Zollamt beglichen sind. Eine Fahrzeuganmeldung bei der Zulassungsbehörde entspricht daher einer Steuererklärung und das Hauptzollamt setzt die Kraftfahrzeugsteuer durch einen Steuerbescheid fest. Dieser hat so lange Bestand, bis ein neuer Bescheid ergeht.
Steuerpflicht
Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht mit der verkehrsrechtlichen Zulassung und besteht für die Dauer der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, mindestens jedoch einen Monat. Für ausländische Fahrzeuge beginnt und dauert die Steuerpflicht, solange sich diese im Inland befinden.
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Steuer bemißt sich nach der jeweiligen Fahrzeugart. Die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer ist wiederum gestaffelt nach Hubraum, Gewicht und Emissionsklassen. Dafür gelten die folgenden Regelungen:
- Bei Krafträdern und Personenkraftwagen zählt hauptsächlich der Hubraum, wenn der Antrieb ein Hubkolbenmotor ist. Der Steuersatz für Krafträder beträgt je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 1,84 Euro. Für einen Pkw zählen neben Hubraum zusätzlich Schadstoffemissionen und Kohlenstoffdioxidemissionen je gefahrenem Kilometer; schadstoffarme Fahrzeuge sind steuerlich begünstigt.
- Für Wohnmobile zählt die verkehrsrechtlich zulässige Gesamtmasse unter Bezug auf die Schadstoffemission. Die Steuersätze sind breit gefächert und erstrecken sich von 10 bis 40 Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht.
- Für Leichtfahrzeuge wie Quads, Buggys, Trikes und ähnliche Fahrzeuge.hängt die Höhe der Steuer von Hubraum und Antriebsart (Otto- oder Dieselmotor) sowie dem Schadstoffausstoß ab.
- Für andere Fahrzeuge mit Wankelmotor oder Elektromotor, für Anhänger, Lastkraftwagen, Busse, Zugmaschinen und andere Nutzfahrzeuge ist die Grundlage das zulässige Gesamtgewicht. Bei einem Gewicht über 3,5 Tonnen zählt zusätzlich der Wert der Schadstoff- und Geräuschemissionen.
Elektrofahrzeuge
Für reine Elektrofahrzeuge gilt laut Kraftfahrzeugsteuergesetz eine befristete Steuerbefreiung. Die Steuervergünstigung hängt davon ab, welche Fahrzeuge als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes definiert sind. Nach Ablauf des steuerbefreiten Zeitraums unterliegen reine Elektrofahrzeuge einer gewichtsorientierten Besteuerung nach den Gesichtspunkten für Nutzfahrzeuge, jedoch um 50 Prozent ermäßigt.