Steuerstaatsprinzip

Steuerstaatsprinzip

Deutschland gilt als ein Steuerstaat, wobei eine wirtschaftliche Staatsform gemeint ist, welche die Finanzierung von öffentlichen Aufgaben und Verwaltung durch steuerliche Abgaben stützt. Für die Abgabeform der Steuer gibt es umfangreiche Regelungen hinsichtlich Einhebungskompetenz und Ertragsverteilung. In diesem sogenannten Steuerstaatsprinzip sind überdies Steuern den sogenannten nicht-steuerlichen Abgaben gegenübergestellt. Dieser grundsätzliche Begriff aus der staatsrechtlichen Diskussion betont die besondere Bedeutung der Steuern für die staatliche Einnahmeerzielung.

Gesetzliche Grundlage

In den frühen Jahren der Staatsgründung fand eine Umdeutung vom deskriptiven zum normativen Steuerstaatsprinzip statt. Ein normatives Steuerstaatsprinzip stützt sich vorwiegend auf die finanzverfassungsrechtlichen Kompetenznormen, jedoch sind in den Regelungen die Begründungen der Normen nicht ausdrücklich formuliert. Auch werden die Begriffe Steuerstaat oder Steuerstaatsprinzip nicht im Grundgesetz selbst verwendet.

Als Rechtsgrundlage des Steuerstaats Deutschland dienen hauptsächlich die finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzvorschriften der Art. 105 ff. des Grundgesetzes. Aus diesen Artikeln geht hervor, dass das Grundgesetz die Steuern als Regeltypus der Geldlast betrachtet. Nicht-steuerliche Abgaben sind allerdings nicht ausgeschlossen.

Gebührenstaat

Der Begriff Gebührenstaat ist ein Gegenmodell für den Steuerstaat. Hier zahlt jeder Staatsbürger nur für jene Leistungen, die er auch in Anspruch nimmt, was dem sogenannten Äquivalenzprinzip entspricht. Jedoch muss der Staatsbürger diese Leistungen tatsächlich auch bezahlen können, denn es gibt keinen Ausgleich über eine Steuerprogression. Als Beispiel dafür dient das Modell der Studiengebühren. Bei einem Gebührenstaat zahlen alle Studenten Studiengebühren, es kann also nur jemand studieren, der Studiengebühren zahlt beziehungsweise über Förderprogramme bezahlt bekommt. Das bedeutet andererseits, dass sich viele, wie etwa Geringverdiener, ein Studium wortwörtlich nicht leisten können.

Diskussionen

Nicht-steuerliche Abgaben

Die Gegenüberstellung von Steuern und nicht-steuerlichen Abgaben kam erst Jahrzehnte später ins deutsche Grundgesetz. Dabei ist die Beschreibung von nicht-steuerlichen Abgaben recht eng gefasst und enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen. In der Praxis fallen die Einnahmen aus Gebühren, Beiträgen und erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten unter die nicht-steuerlichen Abgaben. In der finanzverfassungsrechtlichen Diskussion ist daher umstritten, welche Rückschlüsse sich auf die Zulässigkeit nicht-steuerlicher Abgaben ziehen lassen.

Bund, Länder, Gemeinden

Vielfach kommt es auch zur Diskussion, ob sich das Steuerstaatsprinzip auf alle Verwaltungsebenen anwenden lässt. Viele Gemeinden und Gebietskörperschaften erzielen beispielsweise nur etwa ein Drittel ihrer Einnahmen aus Steuern, finanzieren sich also vorwiegend über nicht-steuerliche Abgabeformen. Zumindest auf Bundes- und Länderebene wird der größte Teil der staatlichen Einnahmen jedoch durch Steuern erzielt.

Steuern und Gebühren

Staaten finanzieren sich hauptsächlich über Steuern und nicht über Gebühren aus praktischen Gründen. Zum einen ist es unrealistisch, den Finanzbedarf des Staates überwiegend durch Gebühren zu finanzieren. Viele Staatsfunktionen dienen Gemeinschaftsaufgaben und lassen sich nicht auf einzelne Bürger direkt individuell aufteilen, wie etwa der Betrieb von Krankenhäusern, Bau und Wartung einer Kanalisation oder der Straßenbau. Weiters dienen Steuern neben den fiskalischen auch gesellschaftspolitischen und sozialen Zwecken auf Basis des Leistungsfähigkeitsprinzips.