
Die Finanzbehörde benötigt zur Festsetzung der Steuer genaue Angaben über die jeweiligen finanziellen Verhältnisse. Diese Angaben sind die Grundlage, um die Höhe von Einkommenssteuer, Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag zu ermitteln. Zu dieser Darstellung von Tatsachen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dient die sogenannte Steuererklärung in Papierform oder elektronischer Form. In der Umgangssprache ist meist die Einkommensteuererklärung von Selbständigen beim Finanzamt gemeint. Sowohl natürliche als auch juristische Personen müssen derartige Angaben über die Einkünfte und Ausgaben des vergangenen Jahres an die Finanzbehörden abliefern.
Verpflichtung
In Deutschland ist die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in der Abgabenordnung und in den Einzelsteuergesetzen festgesetzt. Das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz verlangen regelmäßig jedes Jahr eine Steuererklärung. Für Arbeitnehmer gibt es nur bestimmte Fälle, die ebenfalls eine Einkommensteuererklärung notwendig macht. Auch wenn das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen hat, bedeutet das nicht, in der Folge von der Abgabepflicht der Steuererklärung befreit zu sein.
Überdies besteht eine Verpflichtung für all jene, die vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden.
Arten der Steuererklärung
Elektronische Übermittlung
Früher gab es nur eine einzige Möglichkeit, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, der amtlich vorgeschriebene Papier-Vordruck. Nun ist auch eine elektronische Übermittlung für die wichtigsten Steuerarten über einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz möglich. Dies erfolgt über ein spezielles authentifiziertes, elektronisches Verfahren. Seit 2011 besteht für die Einkommensteuererklärung sogar eine grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung, wenn es um gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte geht.
Ebenfalls nur noch elektronisch erfolgt die Körperschaftsteuererklärung oder die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
Vorausgefüllte Steuererklärung
Mit der sogenannten vorausgefüllten Steuererklärung, auch Belegabruf genannt, soll die Erstellung der Einkommensteuererklärung leichter fallen. Dieser Service der Steuerverwaltung bietet beispielsweise
- vom Arbeitgeber bereitgestellte Lohnsteuerbescheinigungen
- Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
- Beiträge zu Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen
- Vorsorgeaufwendungen wie etwa Beiträge zu Riester- und Rürup-Rentenversicherungen
- diverse Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld
Niederschrift
Wer nicht selbst schriftlich oder elektronisch eine Steuererklärung abgeben kann oder nicht der deutschen Sprache kundig ist, kann dies auch direkt beim Finanzamt über eine Niederschrift erledigen.
Steueranmeldung
Wenn nicht das Finanzamt, sondern der Steuerpflichtige die zu entrichtende Steuer selbst berechnet, nennt man dies eine Steueranmeldung. Diese Form der Steuererklärung kommt bei der Umsatzsteuervoranmeldung, der Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung und der Kapitalertragsteueranmeldung vor.
Antragsveranlagung
Gibt es keine explizite Verpflichtung, hat ein Steuerpflichtiger die Möglichkeit des Einreichens einer freiwilligen Steuererklärung. Dieses Verfahren kennt man unter der Bezeichnung Antragsveranlagung.
Belege
Was sich ebenfalls in den letzten Jahren geändert hat, ist die Frage der Belege. Diese müssen der Steuererklärung nur noch dann beiliegen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben oder vom Finanzamt angefordert ist. Dennoch sollten Privatpersonen alle unversandten Belege zumindest bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beziehungsweise der Nachprüfungsfrist aufbewahren. In bestimmten Fällen haben auch Privatpersonen gesetzliche Aufbewahrungspflichten zu beachten.
Abgabefristen
Es gibt keine einheitliche Frist für die Abgabe einer Steuererklärung, denn derartige Richtlinien bestehen in den Einzelsteuergesetzen. Ist dort nichts anderes ausdrücklich festgelegt, gilt die übliche Frist von sieben Monaten ab Jahresbeginn. Das bedeutet, der Stichtag der jedes Jahr fälligen Erklärung ist der 31. Juli. Erstellt der Steuerberater diese Erklärung, verlängert sich die Frist. Eine Antragsveranlagung, also eine freiwillige Steuererklärung, kann binnen 4 Jahren nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres eingereicht werden.
Steuerhinterziehung
Erfolgt die Abgabe einer Steuererklärung verspätet oder gar nicht, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen laut Abgabenordnung schätzen. Für den Steuerpflichtigen ändert sich jedoch nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur Abgabe einer Erklärung. Es gibt nicht nur einen Verspätungszuschlag für eine verspätete Abgabe: Verspätete, vorsätzliche falsche oder nicht abgegebene Steuererklärungen können den Tatbestand der Steuerhinterziehung bedeuten.
Beruht eine fehlerhafte Erklärung jedoch auf Schlamperei oder anderem leichtfertigen Handeln, liegt nur eine Ordnungswidrigkeit über eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Jedoch ist eine versehentlich falsche Steuererklärung bei Erkennen des Fehlers sofort dem Finanzamt zu melden und zu berichtigen. Andernfalls gilt dies ebenfalls als Steuerhinterziehung. Diese Anzeige- und Berichtigungspflicht betrifft beispielsweise auch Erben und andere Rechtsnachfolger, wenn diese Fehler in den Erklärungen der Rechtsvorgänger erkennen.