Steuerbescheid

Steuerbescheid

Die Bezeichnung Steuerbescheid bezeichnet zwei unterschiedliche Angelegenheiten. Zum einen ist es ein Schriftstück oder elektronisches Dokument, welches eine für den Steuerpflichtigen wirksame Steuer nach Art, Zeitraum und Betrag darlegt. Weiters ist es ein Verwaltungsakt entsprechend der Abgabenordnung, der darin besteht, das Schriftstück dem Steuerpflichtigen bekanntzumachen. Steuerbescheide müssen von den sachlich dafür zuständigen Finanzbehörden verfügt werden, sonst sind diese nichtig und daher unwirksam.

Bestandteile des Bescheids

Als Verwaltungsakt hat der Steuerbescheid die Aufgabe, den abstrakt entstandenen Steueranspruch genau zu beziffern. Laut Abgabenordnung muss ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid die festgesetzte Steuer nach Steuerart, Zeitraum und Betrag bezeichnen und genau angeben, wer die Steuer schuldet. Diese Angaben sind Voraussetzungen für eine wirksame Festsetzung einer Steuer. Sind nicht alle vorgeschrieben Bestandteile vorhanden, ist der Steuerbescheid wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit nichtig.

Ein weiterer verpflichtender Bestandteil ist die beigefügte Belehrung darüber, welche Rechtsbehelfe innerhalb welcher Frist zulässig sind und bei welcher Behörde. Fehlt die Belehrung, macht es den Bescheid selbst nicht unwirksam, verhindert aber, dass die Rechtsbehelfsfrist anläuft. Somit ist ein Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres möglich.

Ein Steuerbescheid kann weitere Verwaltungsakte enthalten, wie etwa einen Abschnitt mit der Berechnung einer Nachzahlung oder Erstattung, die Zinsfestsetzung oder das Leistungsgebot mit der Bekanntgabe des Fälligkeitstags. Es handelt sich jedoch um eigenständige Verwaltungsakte, die nicht unbedingt Bestandteil des Steuerbescheides sein müssen.

Weitere Arten von Steuerbescheiden

In der Verwaltung kennt man auch nichtschriftliche Steuerbescheide, etwa bei der Festsetzung von Einfuhrabgaben über den Zollbescheid und bei der Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern.

Das deutsche Steuerverfahrensrecht enthält den Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide und sonstige Steuerverwaltungsakte, wie etwa die Haftungsbescheide. Die Unterscheidung betrifft die Änderungs- und Korrekturvorschriften, die bei den sonstigen Steuerverwaltungsakten anders geregelt ist als bei den Steuerbescheiden.

Zuständigkeiten

Je nach Art der Steuern sind in Deutschland unterschiedliche Behörden zuständig.

  • Hauptzollämter sind die zuständige Behörde für die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (wie etwa Stromsteuer oder Biersteuer), die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer
  • Die kommunalen Kämmerer sind für die Gemeindesteuern, wie etwa die Gewerbesteuer, die Grundsteuer oder die Hundesteuer zuständig.
  • Für alle anderen Steuern sind die Finanzämter als örtliche Landesfinanzbehörden zuständig.

Einspruchsverfahren

Verstreicht die Rechtsbehelfsfrist ungenutzt und besteht keine Möglichkeit für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ist der Bescheid bestandskräftig und somit bindend. Dies gilt auch in dem Fall, wenn ein bestandskräftiger Steuerbescheid fehlerhaft sein sollte. Eine Aufhebung oder Änderung ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzung einer Änderungsvorschrift gegeben und Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Jedoch lohnt es sich, bei fehlerhaften Bescheiden Einspruch zu erheben, denn fast zwei Drittel der Einspruchsverfahren sind erfolgreich.