Finanzverwaltung

Finanzverwaltung

Ein wichtiger Bestandteil der öffentlichen Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland ist die Finanzverwaltung. Sie ist auch unter dem Begriff Steuerverwaltung bekannt und deren Aufgaben sind zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung und Erhebung von Steuern fällt unter ihre Zuständigkeit, den Vollzug der Steuergesetze haben jedoch wesentlich die Länder über. Die zuständigen Finanzbehörden kennt man in manchen Bundesländern auch als Abgabenbehörden, Steuerbehörden oder Steuerinspektionen.

Organisation der Finanzverwaltung

Der Aufbau der Finanzverwaltung richtet sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen für die Steuerverwaltung und deren Verfahren ist bundeseinheitlich in der Abgabenordnung geregelt. Die einzelnen Finanzbehörden sind dem Bund oder den Ländern zugeteilt und einige Steuerpflichten sind den einzelnen Gemeinden zugeordnet.

Es gibt seit Jahren Kritik an der etwas komplizierten Aufteilung der Zuständigkeiten für Finanzangelegenheiten. Allerdings sind nach wie vor keine konkreten Pläne gefasst, die zu einer Reform oder einer weitgehenden Vereinheitlichung dieses Verwaltungsverfahrens führen könnten.

Bundesebene

Das Bundesministerium der Finanzen ist die oberste Behörde der Bundesfinanzverwaltung. Für spezielle Aufgaben des Bundes sind die jeweils untergeordneten Oberbehörden zuständig ist.

Auf der Ebene der Bundesbehörden lässt sich die Finanzverwaltung folgendermaßen einteilen:

  • Bundesministerium der Finanzen
  • Bundeszentralamt für Steuern
  • Informationstechnikzentrum Bund
  • Bundeszollverwaltung
  • Generalzolldirektion mit auf 9 Direktionen und entsprechend aufgeteilten Zuständigkeiten
  • Zentraldirektion I (Personal/Service-Center)
  • Zentraldirektion II (Organisation/Haushalt/Informationstechnik)
  • Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes
  • Direktion III (Allgemeines Steuerrecht und Kontrollen)
  • Direktion IV (Verbrauchsteuer-, Verkehrssteuerrecht und Prüfungsdienst)
  • Direktion V (Allgemeines Zollrecht)
  • Direktion VI (Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs/Besonderes Zollrecht)
  • Direktion VII (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
  • Direktion VIII (Zollkriminalamt)
  • Direktion IX (Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung)
  • Lehrverwaltung
  • Lehrbereich
  • Wissenschaftliche Referate
  • Technische Referate
  • Hauptzollämter
  • Zollämter
  • Zollfahndungsämter

Landesebene

Die einzelnen Landesfinanzministerien sind die obersten Behörden auf Landesebene mit den untergeordneten Oberfinanzdirektionen oder Landesabteilungen als Mittelbehörden und den Finanzämtern als Ortsbehörden. Bei einigen Bundesländern gibt es keine Mittelbehörde und deren Aufgaben ergehen an die jeweilige Landesfinanzbehörde. Dennoch sind die anzuwendenden Verfahren für die Finanzämter aller Länder bundeseinheitlich geregelt. Die Verwaltung der Steuern obliegt den örtlichen Finanzämtern. Eine Ausnahme bilden Zölle und Verbrauchsteuern, welche unter die Zuständigkeit der Bundeszollverwaltung fallen.

Unter die Zuständigkeit des Landes fallen folgende Landesfinanzbehörden:

  • Finanzämter
  • Finanzämter für Großbetriebsprüfung
  • Landesfinanzministerium, Senator für Finanzen
  • Landesfinanzschule
  • Hochschule für Finanzen
  • Oberfinanzdirektionen
  • Bayerisches Landesamt für Steuern und Landesamt für Steuern Niedersachsen
  • Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen
  • Landesamt für Finanzen
  • Landesamt für Steuern (Niedersachsen)

Weitere Bundes- und Landesfinanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung sind

  • Familienkassen
  • die zentrale Stelle im Sinne des § 81 Einkommensteuergesetzes
  • die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus
  • die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, welche dort als Finanzministerium fungiert.

Gemeindeebene

Auf der Gemeindeebene gehören jedoch auch die Zölle und Verbrauchsteuern zu jenen Steuern, deren Verwaltung den Gemeinden obliegt.

Die Finanzbehörden der Gemeinden sind die Gemeinde-, Kreis- oder Stadtsteuerämter und die Gemeinde-, Kreis- oder Stadtkassen, unter deren Zuständigkeit die Gemeindesteuern fallen.