Das Steuerrecht der Republik Österreich gehört dem öffentlichen Recht beziehungsweise dem Verwaltungsrecht an und ähnelt stark dem deutschen Steuerrecht. Es gibt kein einheitliches Gesetzeswerk, sondern eine Vielzahl von Einzelgesetzen und Einzelbestimmungen im Bundesrecht, Landesrecht und im Gemeinderecht. Das Steuerrecht in Österreich setzt sich also aus einer Summe der Vorschriften zur öffentlichen Finanzwirtschaft zusammen. Neben dem materiellen Steuerrecht gilt es die Vorschriften im österreichischen Finanzausgleichsrecht, dem Finanzverfassungsrecht, dem Haushaltsrecht mit dem Kassenwesen, der Vermögens- und Schuldengebarung und dem Monopolrecht zu beachten. Weiters gibt es noch Verbindungen zum österreichischen Handels- und Gesellschaftsrecht.
Unterschiede zum deutschen Steuerrecht
Das Steuerrecht in Österreich ähnelt stark dem deutschen Steuerrecht und das hat historische Gründe. Es gibt allerdings auch bemerkenswerte Unterschiede.
Kommunalsteuer
In Österreich gibt es seit 1994 keine Gewerbesteuer mehr. Stattdessen kommt die Kommunalsteuer mit 3 Prozent zur Einhebung, die der Arbeitgeber oder Selbstständige an die Gemeinde abzuführen hat. Die Bemessungsgrundlage dafür ist der Bruttolohn der Arbeitnehmer. Die Kommunalsteuer ist sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Körperschaftsteuer eine abzugsfähige Betriebsausgabe.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer in Österreich betrifft das Einkommen natürlicher Personen und ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe. Es setzt sich aus der Summe der einzelnen Einkünfte aus sieben Einkunftsarten zusammen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Sparbücher, Wertpapiere), meist bereits erhoben über die Kapitalertragsteuer
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte wie Leibrenten, Spekulationsgewinne, Funktionsgebühren
Alle Einkünfte, die laut Steuerrecht in Österreich nicht unter diese Einkunftsarten fallen, sind auch nicht steuerbar, wie etwa Finderlohn, Lotteriegewinn oder Schmerzensgeld.
Eine Besonderheit ist, dass bei unselbständigen Erwerbstätigen das obligatorische 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Jahressechstel) pauschal mit einem Satz von 6 Prozent versteuert wird, was den Durchschnittssteuersatz deutlich senkt.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer in Österreich stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar und betrifft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn.
Sozialversicherungsbeiträge
Laut Steuerrecht in Österreich gehören die Sozialversicherungsbeiträge eines Arbeitnehmers zu den Werbungskosten und nicht wie in Deutschland zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben.
Existenzminimum
Der Grundfreibetrag für Steuerpflichtige beziehungsweise das einkommensteuerfreie Existenzminimum beträgt in Österreich mit rund 11.200 Euro (2019) deutlich höher als in Deutschland (ab 2018: 9.000 Euro).
Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz von 50 Prozent wird in Österreich seit 2016 für Einkommensteile über 90.000 Euro jährlich eingehoben. Dieser ähnlich hohe Prozentsatz (inklusive Solidaritätszuschlag) fällt in Deutschland erst ab etwa 250.400 Euro an.
Umsatzsteuer in Österreich
Für die Umsatzsteuer hat in Österreich der Bund die Steuerhoheit. Dieses Bundesgesetz setzt zum Großteil das von EU-Richtlinien vorgegebene Umsatzsteuerrecht in nationales Recht um. Eine Aufteilung auf die Bundesländer wird jeweils neu verhandelt.
Die Umsatzsteuer besteuert den Austausch von Lieferungen und Leistungen. Der Normalsteuersatz beträgt 20 Prozent. Weitere zwei ermäßigte Steuersätze in Höhe von 10 Prozent und 13 Prozent gelten zum Beispiel für Vermietung zu Wohnzwecken, Personenbeförderung, bei Lebensmitteln oder bei elektronischen Publikationen (E-Books/E-Paper) und Hörbücher.
Doppelbesteuerungsabkommen
Es gibt ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen. Grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht jenem Staat zu, in welchem die Tätigkeit verrichtet wird. Durch bestimmte nationale Regelungen kann aber gleichzeitig auch das Besteuerungsrecht des Entsendestaates zutreffen. Wenn es um Mitarbeiterentsendung von einem Land ins andere geht, lässt sich durch das Abkommen im Steuerrecht in Österreich eine eventuelle doppelte Besteuerung der Einkünfte vermeiden.