Die Erhöhung der Einkommensteuer für besonders hohe Einkommen kennt man in Deutschland unter dem Begriff Reichensteuer. Umgangssprachlich sind auch Millionärssteuer oder Neidsteuer im Gebrauch. Hierbei handelt es sich um den höchsten möglichen Steuersatz der Einkommensteuer, welcher im Jahre 2007 in Kraft trat. Der Grundgedanke dabei ist, dass mit einem höheren Einkommen auch der sogenannte Grundsteuersatz steigt. Dieser Steuersatz kommt ab einer bestimmten Einkommenshöhe zur Anwendung und beträgt 45 Prozent. Seit 2008 gilt diese Reichensteuer auch für die Gewinneinkünfte bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern sowie Land- und Forstwirten im Bereich der Einkommensteuer. In Deutschland sind nur etwa 0,22 Prozent aller Steuerpflichtigen von dieser Reichensteuer betroffen.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
In Deutschland gilt als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer das jeweils zu versteuernde Einkommen in einem Steuerjahr. Der Höhe der jeweiligen Abgaben richtet sich nach dem sogenannten Grenzsteuersatz. Je höher das Einkommen, desto mehr steigt auch dieser Grenzsteuersatz. Der maximale Steuersatz, der dabei erreicht werden kann, beträgt 45 Prozent. Dieser gilt ab einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 270.501 Euro aufwärts. Anders ausgedrückt: jedes Jahreseinkommen über 270.501 Euro ist mit einer 45 Prozent Steuer belastet. Bei Ehepaaren gilt der doppelte Betrag als Grenze für den Höchststeuersatz.
Jedoch ist dieser Grenzwert nicht zugleich das Bruttoeinkommen, denn von diesem lassen sich beispielsweise diverse Steuerfreibeträge absetzen. Im Bereich des Einkommens ist auch der Grundfreibetrag (im Jahre 2020: 9.408 Euro) zu berücksichtigen, für welchen keine Steuer anfällt.
Reichensteuer und Spitzensteuersatz
Zu unterscheiden von der sogenannten Reichensteuer mit 45 Prozent ist auch der Spitzensteuersatz mit 42 Prozent. Dieser Steuersatz greift ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von 57.052 Euro. Das bedeutet, jedes Einkommen über dieser Grenze muss zu 42 Prozent versteuert werden. Bei Ehepaaren gilt der doppelte Wert dieser Einkommensgrenze. Auch hier ist zu beachten, dass dieser Grenzwert des zu versteuernden Einkommens nicht mit dem Bruttoeinkommen gleichzusetzen ist. Die vom Bruttoeinkommen absetzbaren Steuerfreibeträge und andere Steuererleichterungen verringern das zu versteuernde Einkommen.