Steuerarten und Gruppen

Steuerarten und Gruppen

Laut Gesetz entsteht eine Steuer beziehungsweise Steuerverpflichtung dann, wenn ein bestimmter Steuertatbestand verwirklicht ist. Jeder Entstehungstatbestand für das Steuersubjekt setzt sich wiederum zusammen aus weiteren begründenden, erhöhenden und mindernden Faktoren. In jedem Steuersystem gibt es daher unterschiedliche Steuerarten und Gruppen. Dieses Vielsteuersystem soll diverse Vor- und Nachteile der unterschiedlich strukturierten Steuern ausgleichen. Zur besseren Übersicht ist eine Gruppierung der Steuern notwendig. Diese Einteilung kann nach Kriterien der volkswirtschaftlichen Einordnung, der Steuerart, dem Steuergegenstand sowie der Verwaltungs- und Ertragshoheit erfolgen.

Volkswirtschaftliche Einordnung

Die Volkswirtschaft unterscheidet eine dynamische Bemessungsgrundlage (Einkommen, Vermögenszuwachs und Konsum beziehungsweise Güterverbrauch) und eine statische Bestandsgröße (Vermögen, Kapital). Auf dieser Basis lassen sich die Steuern einteilen in

  • Verkehrsteuern, eingehoben auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr: beispielsweise Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer
  • Verbrauchsteuern auf den Verbrauch von Gütern: beispielsweise Branntweinsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer
  • Besitzsteuern als Ertragsteuern auf einen Vermögenszuwachs: beispielsweise Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
  • Besitzsteuern als Substanzsteuern auf Besitz von Vermögensgegenständen, wie etwa die Grundsteuer
  • Zölle auf aus dem Ausland eingeführte Waren
  • Produktions- und Agrarabgaben auf im Inland hergestellte Waren

Gruppierung nach Steuerart

Einzelne Steuerarten lassen sich auf unterschiedliche Weise definieren und weiter gruppieren. Eine Gruppierung unterscheidet zwischen Pauschalsteuern und Individualsteuern.

Direkte und indirekte Steuern

Eine wichtige Unterscheidung betrifft die wirtschaftliche Belastung. Direkten Steuern sind all jene, bei welchen ein Steuerschuldner zugleich Steuerträger ist, also die Person, welche die Steuer wirtschaftlich trägt und direkt an die Steuerbehörde abführt. Beispiele dafür sind Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.

Bei indirekten Steuern sind der Steuerschuldner und der Steuerträger nicht identisch. Indirekte Steuern sind beispielsweise die Umsatzsteuer und alle Verbrauchsteuern (Energiesteuer, Tabaksteuer, Stromsteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer, Alkopopsteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer). Die Steuerbehörde verrechnet beispielsweise die Stromsteuer den Stromversorgungsunternehmen, diese wälzen wiederum die Steuer mit dem Preis für Stromentnahme an den Endverbraucher ab.

Erhebungsform und Besteuerungsobjekt

Die Unterscheidung nach der Erhebungsform benennt

  • Quellensteuern, abgeschöpft direkt an der Quelle der Einkünfte, und
  • Veranlagungssteuern, fällig nach vorhergegangener Steuererklärung, festgesetzt für eine bestimmte Periode über einen Steuerbescheid.

Eine weitere Gruppierung erfolgt hinsichtlich des Besteuerungsobjektes:

  • Personensteuern sind Subjektsteuern und an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen geknüpft.
  • Realsteuern sind Substanzsteuern und daher unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.

Gruppierung nach Steuergegenstand

Steuerarten und Gruppen lassen sich auch nach dem Gegenstand der Besteuerung bilden.

  • Umweltsteuern wie Stromsteuer und Energiesteuer auf Energieverbrauch, Emissionen, Verkehr und schädliche Stoffausbringung
  • Aufwandsteuern für ein bestimmtes Wirtschaftsgut oder ein bestimmtes Verhalten: Jagdsteuer, Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer
  • Verbrauchssteuern auf Nutzung bestimmter Waren: Getränkesteuern, Tabaksteuer, Stromsteuer

Gruppierung nach Verwaltungs- und Ertragshoheit

In Deutschland können Steuern grundsätzlich sowohl von Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden verwaltet, festgesetzt und erhoben werden. Dabei unterscheidet man zwischen der Verwaltungshoheit – Recht oder Pflicht zur Steuereinhebung – und der Ertragshoheit, dem Recht der Steuerverwendung. Diese Kriterien müssen nicht zugleich auf dieselbe Behörde zutreffen.

Die Verwaltung der Bundessteuern wie Branntweinsteuer, KFZ-Steuer, Kaffeesteuer, Energiesteuer, Schaumweinsteuer und Tabaksteuer sowie der Zölle obliegt den Hauptzollämtern. Der Ertrag dieser Steuern steht ebenfalls ausschließlich dem Bund zu.

Gemeinschaftsteuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer verwalten die Finanzbehörden im Bundesauftrag und die Einnahmen daraus kommen Bund und Ländern gemeinsam zu.

Reine Ländersteuern wie Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer sowie Rennwett- und Lotteriesteuer kommen ausschließlich den Ländern zugute, welche diese Steuern auch verwalten.

Die Festsetzung der Gemeindesteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) erfolgt durch die Finanzämter mit Steuermessbescheid. Die Kommunen legen unter Anwendung des Hebesatzes die Steuer fest und heben sie für die eigene Verwendung ein.