Was es neues gibt.
Der Jahreswechsel von 2019 auf 2020 führt zu einer Reihe steuerlichen Neuregelungen, die seit dem 01.01.2020 in Kraft getreten und somit ab sofort gültig sind.
Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die für Sie zu erledigenden Anpassungen.
Anhebung der Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisekosten
- 14 €, wenn Abwesenheit mehr als 8 Stunden (2019: 12 €)
- 28 €, wenn Abwesenheit mindestens 24 Stunden (2019 :24 €)
- 14 € für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen (2019: 12 €)
Fernfahrer / Kraftfahrer
Für Übernachtungen im Fahrzeug kann 2020 zusätzlich eine Übernachtungspauschale geltend gemacht werden.
- Höhe: 8 Euro / täglich
- Alternative: Pauschale seitens des Arbeitgebers steuerfrei erstattungsfähig
Sachbezug zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung
Wird dem Arbeitnehmer eine zu eigenen Wohnzwecken dienliche Wohnung überlassen, ist der Sachbezug nicht besteuerbar. Bedingung: Das gezahlte Entgelt seitens des Arbeitnehmers übersteigt keine 2/3 des ortsüblichen Mietwerts.
- Mietobergrenze: 25 €/m²
E-Books
Neben den bewährten Medien wie Büchern, Printerzeugnissen etc. können nun auch sogenannte E-Books und Datenbankzugänge zu Büchern/Zeitungen etc. mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterworfen werden (vorher 19 %).