Um die Umwelt mehr zu entlasten, betrifft das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 auch das Steuerrecht 1. Dadurch ergibt sich eine Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 %, wie es bereits beim Nahverkehr der Fall ist.
Die Neuerung betrifft:
- Bahnfernreisen über 50 km
- Bahnfernreisen ab dem 01.01.2020
Bis zum 31.12.2019 gültige Bahntickets
Bahntickets, die bis zum 31.12.2019 gültig waren, sind mit dem Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. der Tarifentfernung ausgewiesen. Somit ist Ihnen ein entsprechender Vorsteuerabzug möglich.
Ab dem 01.01.2020 gültige Bahntickets
Auf Bahntickets, die ab dem 01.01.2020 gültig sind, wenden Sie den neuen ermäßigten Steuersatz von 7 % an. Somit müssen Sie ihn nicht mehr gesondert angeben, können aber einen Vorsteuerabzug geltend machen.
Über den 31.12.2019 hinaus geltende Bahntickets
Bahntickets, die Sie im Jahre 2019 bezahlt und ausgestellt bekamen, behalten die 19 % Umsatzsteuer – aus Praktikabilitätsgründen. Das Bahnunternehmen ist nicht zu einer Rechnungskorrektur verpflichtet und Sie behalten den alten Vorsteuerabzug 2. Das Bundesministerium der Finanzenentschied sich, den vollen Vorsteuerabzug zu ge- bzw. erstatten, um es Ihnen einfacher zu machen. Vorher ergab sich ein Vorsteuerrisiko.
1 Vom 21.12.2019 (BGBl 2019I S. 2886).
2 BMF-Schreiben vom 21.01.2020 – III C 2 –S 7244/19/10002 (BstBl 2020 I S. 197)