Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Sie befinden sich in Ihrer Erstausbildung bzw. in Ihrem Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und möchten die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) absetzen? Dies geht nicht, wie das Bundesverfassungsgericht entschied.

Die Ausbildung kann erst dann als Werbungskosten nach dem EStG abgesetzt werden, wenn:

  • es – sich um ihren zweiten Ausbildungsweg handelt, dem eine Erstausbildung oder ein Studium vorausgesetzt wird
  • die Ausbildung ein Dienstverhältnis1beinhaltet 

Im Falle einer Erstausbildung

Wer eine Erstausbildung absolviert, kann seine Kosten als Sonderausgaben bzw. in dessen Rahmen absetzen. Hierbei ist ein Maximalbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr festgelegt2.Allerdings geht dieses Verfahren meistens gegen Null, da es in Erstausbildungen häufig der Fall ist, dass keine bis geringe Einkünfte zu verzeichnen sind. Somit entfallen die Aufwendungen als Sonderausgaben, weil diese nicht auf Folgejahre vortragsfähig sind.

So begründet das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass die aktuelle steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten nach § 9 Abs. 6 EStGverfassungs­gemäß ist 3

Begründet wird der Beschluss damit, dass die Erstausbildung auch der Persönlichkeitsentwicklung diene und nicht nur der reinen Vermittlung von Berufswissen. Somit entsteht ein „gemischt veranlasster Aufwand“, der Privates und Berufliches untrennbar verbindet und entsprechend den Sonderausgaben zuzuordnen sei.

 § 9 Abs. 6 EStG

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

 BVerfG 19.11.19, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14