Sachbezugswerte 2020 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Sachbezugswerte 2020 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Der Jahreswechsel ist der Beginn diverser Lohnsteueränderungen – unter anderem hat sich etwas hinsichtlich der Sachbezugswerte 2020 für Lohnsteuer und Sozialversicherung geändert. Diese Änderungen erläutern wir Ihnen.

Worum geht es bei den Sachbezugswerten 2020?

Als Arbeitnehmer kann es vorkommen, vom Arbeitgeber Sachbezüge zu erhalten. Dies können beispielsweise eine kostenlose Unterkunft oder Verpflegung sein. Diese sind als „geldwerter Vorteil“ zu sehen und damit lohnsteuerpflichtig, womit man verpflichtet ist, diese in regelmäßigen Abständen der Sozialversicherung zu melden, wie es in § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG. geregelt ist. Wie hoch diese Sachbezüge ausfallen, setzt das Sozialversicherungsgesetz fest.

Freie Verpflegung/Mahlzeiten

Die Höhe des Werts für freie Verpflegung/Mahlzeiten setzt sich aus drei Mahlzeiten (Frühstück, Mittag und Abendessen) zusammen.

  • Frühstück: monatlich von 53 € auf 54 € / täglich von 1,77 €auf 1,80€
  • Mittag: von monatlich99 € auf 102 € / täglich von 3,30 €auf 3,40€
  • Abendessen: monatlich von 99 € auf 102 € / täglich von 3,30 €auf 3,40€
  • Vollverpflegung: monatlich von 251 € auf 258 € / täglich von 8,37 €auf 8,60 €

Diese Bezüge gelten für alle Arbeitnehmer, einschließlich Jugendlichen und Azubis.

Für das Jahr 2020 wurde ein amtlicher Sachbezugswert von 3,40 Euro für jeweils in Mittag oder Abendessen festgesetzt. Sollt der Arbeitnehmer Zuzahlungen leisten, mindert er damit seinen Sachbezugswert. Sollten Zuzahlungen in Höhe des Sachbezugswerts geleistet werden, erhält er keinen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Betrag.

Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für:

  • wenn der Arbeitnehmer seine Mahlzeiten in einer durch den Arbeitgeber realisierten Kantine oder ähnlichen Einrichtung tagtäglich wahrnehmen kann.
  • Leistungen seitens des Arbeitgebers an z. B. Gaststätten bzw. vergleichbare Einrichtungen, in denen der Arbeitnehmer essen kann. Der Zuschuss darf den tatsächlichen Mahlzeitenpreis nicht übersteigen.
  • Abgabe von Essensmarken oder Restaurantchecks/-gutscheinen, die maximal 6,50 Euro/Mahlzeit nicht überschreiten.
  • Barzuschüsse (anstatt von Essensmarken oder Restaurantchecks/-gutscheinen), die keine vertragliche Bindung an eine bestimmte Lokalität besitzen und maximal 6,50 Euro/Mahlzeit nicht überschreiten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass seine Arbeitnehmer nur jeweils eine Mahlzeit am Tag in Anspruch nehmen, um den Sachbezugswert in Anspruch nehmen zu können. Andernfalls kommt es zum Ansatz der entsprechenden Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert.

Durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten kann ein lohnsteuerpflichtiger Betrag entstehen. Ist das der Fall, hat der Arbeitgeber das Recht, diesen mit 25 % zu versteuern, wie es § 40 Abs. 3 EStG vorsieht, womit eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung vorliegt – siehe auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Unterkünfte und freie Unterkünfte

Bei den freien Unterkünften ist zwischen zwei Dingen zu unterscheiden:

  1. Geschlossene Wohnung (z. B. Einfamilienhaus): Als solche wird eine Unterkunft bezeichnet, in der ein eigenständiger Haushalt entsteht und zu führen ist. In diesem Fall ist in regelmäßigen Abständen der ortsübliche Mietpreis anzusetzen, ebenso wie Nebenkosten (Strom, Wasser).
  • Sonstige Unterkunft (z. B. einzelne Büroräume): Für diese gestellten Unterkünfte ist ein pauschaler Sachbezug anzusetzen. Auch hier ist der ortsübliche Mietpreis zu beachten, sofern er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt – siehe auch § 2 Abs. 3 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Die Bezüge für Unterkünfte haben sich zu 2019 nicht verändert. 

Erwachsene Mitarbeiter

ArbeitnehmeranzahlUnterkunft allgemeinAufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft
1235 €199,75 €
2141 €105,75 €
3117,50 €82,25 €
Mehr als 394 €58,75 €

Jugendliche und Auszubildende

ArbeitnehmeranzahlUnterkunft allgemeinAufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft
1199,75 €164,50 €
2105,75 €70,50 €
382,25 €47 €
Mehr als 358,75 €23,50 €

Verbilligte Unterkunft

Stellt der Arbeitgeber eine verbilligte Unterkunft, mindert dies das Nutzungsentgelt, welches der Arbeitnehmer zahlt. Die Endsumme ist der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.