Neue Werte in der Sozialversicherung für 2020

Neue Werte in der Sozialversicherung für 2020

Für das Jahr 2020 sind neue Rechengrößen in der Sozialversicherung in Kraft getreten, die seit dem 1. Januar gelten.Die aktuellen Änderungen erläutern wir Ihnen.

Was hat sich geändert?

Für die Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) wurden die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben. Dies basiert auf Grundlage der Einkommensentwicklung, womit die soziale Absicherung auf einem stabilen Level gehalten werden soll. So soll gesichert werden, dass die Renten nicht niedriger ausfallen, obwohl der Lohn steigt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen benennen den Einkommenshöchstbetrag des Arbeitnehmers, bis zu dem er beitragspflichtig ist. Was darüber hinausgeht, ist beitragsfrei.

Beitragsbemessungsgrenzen

GesetzlicheKranken-/Pflegeversicherung

JährlichMonatlich
Beitragsbemessungsgrenze56.250 €4.687,50 €
Versicherungspflichtgrenze62.550 €5.212,50 €

Renten-/Arbeitslosenversicherung

 alte Bundesländeralte Bundesländerneue Bundesländerneue Bundesländer
Allgemeine Rentenversicherung6.900 € / monatlich82.800 € / jährlich6.450 € / monatlich77.400 € / jährlich
Knappschaftliche Rentenversicherung8.450 € / monatlich101.400 € / jährlich7.900 € / monatlich94.800 € / jährlich
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 
allgemeine Rentenversicherung
 40.551 € / jährlich Hochwertung
um 1,1339
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.185 € / monatlich8.220 € / jährlich3.010 € / monatlich36.120 € / jährlich

Beitragssätze

GesamtAN-AnteilAG-Anteil
Krankenversicherung voller Beitragssatz*14,6 %7,3 %7,3 %
Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz14 % 7 %7 %
Pflegeversicherung3,05 %1,525 %1,525 %
Pflegeversicherung Zuschlag für Kinderlose0,25 %
Arbeitslosenversicherung2,5 %1,25 %1,25 %
Knappschaftliche Rentenversicherung24,70 %9,3 %15,4 %
Insolvenzgeldumlage0,06 %
Künstlersozialabgabe4,20 %
Rentenversicherung18,6 %9,3 %9,3 %

Beitragssätze für die Rentenversicherung

ArbeitgeberArbeitnehmer
allgemein15 %3,6 %
Bei Beschäftigten in Privathaushalten5 %13,6 %

Die Beitragssätze für die Rentenversicherung betragen 18,6 % und für die Arbeitslosenversicherung 2,4 % (bis Ende 2022 fällt dieser von 2,5 auf 2,4 % (BGBl 2019 I S. 1998).

Bei der PV sieht das Pflegeversicherungs-Beitragsanpassungsgesetz Folgendes vor:

  • Kinderlose Versicherungspflichtige: regelmäßiger Beitragszuschlag von 0,25 %. Mindestalter: 23 Jahre. Arbeitgeberanteil: bleibt unverändert (§ 55 Abs. 3 SGB XI).

Die Ausnahme bildet das Bundesland Sachsen, dessen Anteil vom Grundbetrag 2,025 % beträgt anstatt der 1,525 %, wie in § 55 Abs. 3 SGB XI vorgegeben.

Bis zur Versicherungspflichtgrenze ist der Arbeitnehmer in der Pflicht, sich gesetzlich krankenzuversichern. Übersteigt dasjährliche oder monatliche Bruttoarbeitsentgelt diese Grenze in dem laufenden Kalenderjahr, ist ein Wechsel zu einer private Krankenversicherung im darauffolgenden Jahr möglich (siehe dazu § 6 Abs. 4 SGB V).

Das bedeutet:

  • Am 31.12.2002 privat krankenversichert: Versicherungspflichtgrenze 2020 in Höhe von jährlich 56.250 € bzw. monatlich 4.687,50 € (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).

Bezugsgrößen

Alte Bundesländer

 MonatlichJährlich
Bezugsgröße Rentenversicherung 
und Arbeitslosenversicherung
2.870 €34.440 €
Bezugsgröße Krankenversicherung 
und Pflegeversicherung
3.185 €38.220 €
Allgemeine Jahresentgeltgrenze62.550 €
Besondere Jahresentgeltgrenze56.250 €
Grenzwert für geringfügig Beschäftigte450 €
Gleitzone
Gleitzonenfaktor
450 € bis 850 €
bis 1.300,00 €
Gleitzonenfaktor0,7528 €
Geringverdienergrenze für zur 
Berufsausbildung Beschäftigte 
 325 €
Sachbezugswert freie Verpflegung 258 €
Sachbezugswert freie Unterkunft 235 €

H3 Neue Bundesländer

 MonatlichJährlich
Bezugsgröße Rentenversicherung 
und Arbeitslosenversicherung
3.115 €37.380 €
Bezugsgröße Krankenversicherung 
und Pflegeversicherung
3.185 €38.220 €
Allgemeine Jahresentgeltgrenze62.550 €
Besondere Jahresentgeltgrenze56.250 €
Grenzwert für geringfügig Beschäftigte450 €
Gleitzone
Gleitzonenfaktor
450 € bis 850 €
bis 1.300,00 €
Gleitzonenfaktor0,7528 €
Geringverdienergrenze für zur 
Berufsausbildung Beschäftigte 
 325 €
Sachbezugswert freie Verpflegung 258 €
Sachbezugswert freie Unterkunft 235 €

Weiteres

Wie auch in 2019 muss der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge zusteuern, wenn der Arbeitnehmer kranken-, pflege- und rentenversichert ist – auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherungen. 

Bei Privatversicherten gilt der steuerfreie Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge seitens des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer zahlen muss. 

Achtung: Der Zuschuss ist begrenzt. 

Hier gilt: 

  • Der halbe Höchstbetrag (einschl. Durchschnittszusatzbeitrag von 1,1 %) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • So ergibt sich für 2020 ein Höchstzuschuss von 367,97 €.