Für das Jahr 2020 ist eine neue Regelung für krankenversicherungspflichtige Versorgungsbezüge von Rentnern ab 2020 in Kraft getreten. Was genau das bedeutet, und was sich ändert, erfahren Sie hier – inklusive eines Rechenbeispiels zur Verdeutlichung.
Was hat sich geändert?
Bis zum 31.12.2019 war gesetzlich geregelt, dass Versorgungsbezieher, deren Rente über der Freigrenze in Höhe von 155,75 Eurolag, verpflichtet waren, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die gesamte Versorgungzu zahlen2.
Mit dieser neuen Regelung, die Freigrenze in einen Freibetrag umzuwandeln, sollen vor allem die Rentner entlastet werden, welche nur eine kleine Betriebsrente beziehen.
Gelten soll dies allerdings nicht für die Pflegeversicherung; hier gilt weiterhin eine Freigrenze5.
Was ist beitragspflichtig?
- Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Rente, vergleichbare Einnahmen (z. B. Renten aus der betrieblichen Altersversorgung, d. h. Versorgungsbezüge wie z. B. Betriebsrenten oder Leistungen aus Direktversicherungen1)
Neue Freibetragsgrenze
Die Freigrenze ist seit dem Jahreswechsel auf 2020 nun ein Freibetrag. Dieser liegtab 1. Januar 2020 bei 159,25 Euro.
Das bedeutet, dass die Leistungen, die aus Versorgungsbezügen stammen, erst dann beitragspflichtig werden, wenn diese den genannten Freibetrag übersteigen4.
Somit sind keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, was allerdings nicht die Pflegeversicherung betrifft. Hier bleibt die Freigrenze wie bisher erhalten. Sie liegt bei 159,25 Euro.
Wenn die Zahlungen aus Versorgungsbezügen also unterhalb des Freibetrags bleiben, müssen keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Rechenbeispiel anhand der TK
Beiträge 2019
Betriebsrente | Versorgungsbezug 2019 | Beitragssatz + Zusatzbeitragssatz | Kassenbeitrag |
169,25 € | 169,25 € | 14,6 % + 0,7 % | 25,90 € |
1.000 € | 1.000 € | 14,6 % + 0,7 % | 153 € |
Beiträge 2020
Betriebsrente | Versorgungsbezug2020 | Beitragssatz + Zusatzbeitragssatz | Kassenbeitrag |
169,25 € | 10 € (169,25 € – 159,25 €) | 14,6 % + 0,7 % | 1,53 € |
1.000 € | 840,75 € (1.000 € – 159,25 €) | 14,6 % + 0,7 % | 128,63 € |
Weitere Informationen
Sollten Leistungen aus einer Direktversicherung nicht als monatliche Rentenzahlungen ausgezahlt werden, sondern kapitalisiert und in einem Betrag, ist dieser anders zu berechnen. Er muss rechnerisch auf 10 Jahre verteilt werden. Sollte es zu einer Überschreitung des Grenzbetrags kommen, ist der monatliche Anteil wieder beitragspflichtig³.
1 Vgl. § 228 und § 229 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
2 Siehe § 226 Abs. 2 SGB V a. F.
3 Siehe § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V.
4 Vgl. § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V. i. d. F. des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes
5 Vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI n. F.