Sparkassengesetz

Sparkassengesetz

In vielen europäischen Nationen gibt es Sparkassen, jedoch nicht in allen sind diese durch eigene Gesetze im Kreditwesen einheitlich geregelt. Das deutsche Sparkassengesetz befasst sich mit der Marktregulierung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen. In Deutschland unterliegen die Sparkassengesetze dem Landesrecht. Das bedeutet, die rechtliche Vereinheitlichung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen gilt nur für das Rechtsgebiet eines Landes. In Österreich und in der Schweiz hingegen gibt es dafür ein Bundesgesetz, in anderen Ländern unterliegen Sparkassen dem Handelsrecht. In den Anfangsjahren waren deutsche Sparkassen oft ein unselbständiger Teil der Kommunalverwaltung. Heutzutage haben sie die Rechtsform einer eigenverantwortlichen Anstalt des öffentlichen Rechts.

Rechtsformen

In Deutschland besteht ein sogenanntes Drei-Säulen-Modell für den Bankenmarkt. Diese drei Säulen bestehen aus öffentlich-rechtlichen Banken, genossenschaftlichen Instituten und privaten Banken. Sparkassen fallen meist unter die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei welchen häufig Bund und Länder als Gesellschafter auftreten. Bei Sparkassen können dies neben einer Gebietskörperschaft wie einer Gemeinde, einer Stadt oder einem Landkreis auch Zweckverbände sein.

Neben den öffentlich-rechtlichen Sparkassen gibt es Freie Sparkassen, welche die Rechtsformen als Wirtschaftlicher Verein, als Stiftung oder als Kapitalgesellschaft haben können. Deren Dachvereinigung ist der Verband der Deutschen Freien Öffentlichen Sparkassen.

Regelungen des Sparkassengesetzes

Unter die Regulierungen durch das Sparkassengesetz fallen unter anderem folgende Angelegenheiten:

Gründung und Betriebszweck

Die Bezeichnungen für Sparkasse und Bank oder Bankier sind Deutschland im Kreditwesengesetz formuliert und geschützt. Der Betriebszweck von Sparkassen ist es, der breiten Bevölkerung Möglichkeiten zur sicheren und verzinslichen Geldanlage einzuräumen, die örtlichen Kreditbedürfnisse zu befriedigen und den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu fördern.

Öffentlicher Auftrag

Die Sparkassen haben den öffentlichen Auftrag,

  • den Sparsinn in der Bevölkerung zu pflegen
  • die Versorgung der Bevölkerung ihres Geschäftsgebietes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen
  • die allgemeine Vermögensbildung und die Wirtschaftserziehung der Jugend zu fördern.

Sparkassen sind dem Gemeinnutz verpflichtet, im Sinne der Steuer jedoch nicht gemeinnützig. Ein Teil des Jahresüberschusses kommt üblicherweise regionalen gemeinnützigen, kulturellen, wissenschaftlichen oder sozialen Zwecken zugute. Zusätzlich gibt es regelmäßig Spenden und Sponsoring in ihrem Geschäftsgebiet.

Regionalprinzip

Das Regionalprinzip besagt, dass Sparkassen sich grundsätzlich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen dürfen. Sie können daher Kredite nur an Kreditnehmer in ihrer Region vergeben und nicht an überregional tätige mittelständische Firmenkunden. Im Einzelfall kann es jedoch Abweichungen vom Regionalprinzip geben.

Satzung und Organisation

Das Sparkassengesetz verlangt eine Satzung, welche auch die Organisation und die Befugnisse des Vorstands sowie Details zur Geschäftstätigkeit genauer regelt. Die Verwaltungs- und Vertretungsorgane sind im Regelfall der Verwaltungsrat mit Kreditausschuss und der Vorstand der Sparkasse. Die Satzung wird von der Sparkassenaufsichtsbehörde genehmigt und danach veröffentlicht.

Trägerschaft und Haftung

Als Träger einer Sparkasse gilt jene Körperschaft, welche sie ins Leben ruft und ihr oblagen früher Anstaltslast und Gewährträgerhaftung. Die Anstaltslast ist in diesem Fall die Verantwortung der öffentlichen Hand, wie etwa eine einzelne Gemeinde bei einer Stadtsparkasse oder eine Mehrzahl von Kommunen bei einer Kreissparkasse. Das Sparkassengesetz in der heutigen Fassung besagt, dass dem Träger weder ein Anspruch der Sparkasse noch eine sonstige Verpflichtung besteht, ihr irgendwelche Mittel zur Verfügung zu stellen.

Die Gewährträgerhaftung griff früher bei Überschuldung einer Sparkasse, nun gilt jedoch die Anstaltslast. Im Überschuldungsfall betrifft die Haftung allein das gesamte Vermögen der Sparkasse, der Träger muss nicht für die Verbindlichkeiten des Instituts aufkommen. Öffentlich-rechtliche Sparkassen erwirtschaften ihr haftendes Eigenkapital selbst, es gibt keine Kapitalzuführungen durch Außenstehende.

Jahresabschluss und Gewinnverwendung

Im Sparkassengesetz gibt es genaue Bestimmungen zum Geschäftsjahr, zur Aufstellung des Voranschlags über laufende Kosten, zur Rechnungslegung am Ende des Geschäftsjahres und zur Verwendung des Jahresüberschusses.

Aufsichtsbehörden

In der Aufsicht unterliegen Sparkassen ebenso wie die anderen deutschen Kreditinstitute der Bankenaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Fachaufsicht. Die Rechtsaufsicht obliegt dem zuständigen Finanzministerium.

Gemeinschaftseinrichtungen

Das Sparkassengesetz enthält die Rechtsgrundlagen der Sparkassenfinanzgruppe für den jeweiligen regionalen Sparkassenverband. Die Regelungen betreffen die Rechtsnatur, das Erfordernis einer Satzung, die Aufgaben und die Organe des Verbandes sowie Grundlagen für Verbandsmitglieder. Der Sparkassenverband ist ein beratendes Organ und Ansprechpartner für das Ministerium in Sparkassenangelegenheiten. Deren unabhängige Prüfungsstelle führt Prüfungen im Auftrage der Aufsichtsbehörden in den Sparkassen durch und testiert deren Jahresabschlüsse. Zusätzlich reguliert das Gesetz auch die Grundsätze zur Kooperation mit der jeweiligen Landesbank oder Girozentrale beziehungsweise der Landesbausparkasse.