
Die Bankvollmacht, auch als Kontovollmacht bekannt, kann ein Kontoinhaber an Dritte ausstellen. Mit diesem Dokument dürfen diese über ein bestimmtes Bankkonto im Umfang der Vollmacht verfügen. Die begünstigten Dritten können Angehörige der Kontoinhaber, andere Personen aus dem Umfeld oder auch Angestellte eines kontoführenden Unternehmens sein.
Arten der Bankvollmacht
Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Falle des Todes des Vollmachtgebers und den Bestand einer Bankvollmacht. Deren Gültigkeit und das zugrunde liegende Rechtsverhältnis sind frei verhandelbar. Bankvollmachten können vom Kontoinhaber auch jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Ein Widerruf führt zum sofortigen Erlöschen der Vollmacht. Daher unterscheidet man Arten der Kontovollmacht anhand der Wirksamkeit.
- Prämortale Bankvollmacht: Diese Art der Vollmacht gilt so lange, bis der Todesfall des Kontoinhabers eintritt. Dann erlischt Bankvollmacht automatisch.
- Transmortale Vollmacht: Eine weitgehende transmortale Bankvollmacht ist in Deutschland der Normalfall. Diese Art der Kontovollmacht ist zeitlich unbegrenzt und gilt auch über den Tod des Kontoinhabers hinaus. Diese Vollmacht dient üblicherweise zur Absicherung des Ehegatten des Kontoinhabers oder naher Angehöriger. Die Bankvollmacht selbst ist jedoch kein Ersatz für ein Testament und berührt nicht die Rechte von Erben.
- Postmortale Bankvollmacht: Bei dieser Art von Kontovollmacht tritt die Wirksamkeit erst mit dem Tod des Kontoinhabers in Kraft.
Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter
Jeder Kontoinhaber ist mit umfassenden Rechten ausgestattet und hat daher die Möglichkeit, weitere Verfügungsberechtigte durch ein Rechtsgeschäft zu erweitern. Über ein Bankkonto sind automatisch verfügungsberechtigt der Kontoinhaber und dessen gesetzliche Vertreter. Bei minderjährigen Kontoinhabern sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter. Weitere gesetzliche Vertreter können sein:
Pfleger, Betreuer, Vorstandsmitglieder einer AG, KGaA oder auch Geschäftsführer beispielsweise bei einer GmbH.
Erteilung der Bankvollmacht
Zivilrechtlich gesehen ist eine Kontovollmacht eine Form der Stellvertretung mit allen diesbezüglich gültigen Vorschriften. Die Kreditinstitute verlangen dazu meiste eine schriftliche Erteilung auf speziellen Formularen. Bekanntzugeben sind die Namen der vertretungs- und verfügungsberechtigten Personen mit eigenhändigen Unterschriftproben. Notwendig ist auch eine Legitimationsprüfung, also ein Nachweis der Identität durch ein amtliches Lichtbilddokument wie Personalausweis oder Reisepass. Danach dürfen die Bevollmächtigten Bankgeschäfte im Namen und für Rechnung des Kontoinhabers abschließen. Ihnen verboten ist jedoch, das Konto für eigene Zahlungen, zur Geldwäsche oder anderweitig missbräuchlich zu nutzen.
Eine Kontovollmacht lässt sich vom Kontoinhaber auch über einen festgelegten Betrag einschränken oder auf beispielsweise nur Überweisungen für den Kontoinhaber eingrenzen. Andere Einschränkungen sind möglich, da die Kontoinhaber den Inhalt und Umfang der Vollmacht bestimmen können, was vom Kreditinstitut beachtet werden muss.
Umfang der Vollmacht
Im Regelfall ist die Kontovollmacht unbegrenzt, jedoch gilt eine unbeschränkte Verfügung nur für die Kontosalden zur Vornahme aller Geschäfte, nicht für das Konto selbst. Die Bankvollmacht gibt also nicht alle Rechte, die dem Kontoinhaber zustehen.
Verfügungsberechtigte dürfen im Namen des Kontoinhabers
- Barabhebungen oder Überweisungen vornehmen
- bei Lastschriften Einzugsermächtigungen erteilen
- Abbuchungsaufträge zulassen
- Überweisungsgutschriften entgegennehmen
Weitere Kontogeschäfte, welche Stellvertreter abwickeln dürfen:
- Verfügungen über Kontoguthaben
- Inanspruchnahme von eingeräumten Krediten
- Ankauf von Wertpapieren, Devisen, Sorten und Edelmetallen;
- Entgegennahme von Kaufabrechnungen, Kontoauszügen, Wertpapier-, Depot- und Ertragsaufstellungen;
- Saldoanerkennung.
Kontobevollmächtigten absolut verboten sind all jene Bankgeschäfte, die nicht im engen Zusammenhang zum Bankkonto des Inhabers stehen, beispielsweise
- die Erteilung von Untervollmachten,
- die Eröffnung weiterer Konten und Depots,
- die Entgegennahme von Konto- und Kreditkündigungen,
- die Kontokündigung oder Kontoumschreibung auf den Namen des Kontobevollmächtigten,
- der Abschluss oder die Änderung von Kreditverträgen,
- die Bestellung oder Rücknahme von Kreditsicherheiten,
- die Antragstellung für Kunden-, Maestro- und Kreditkarten,
- der Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen.