Einlagensicherungsfonds Deutschland

Einlagensicherungsfonds in Deutschland

In Deutschland gibt es mit der sogenannten Einlagensicherung oder Guthabensicherung eine Sicherheitsmaßnahme, um die Gläubiger von Kreditinstituten vor dem Verlust ihrer Bankguthaben zu bewahren. Hierbei handelt es sich um bestimmte gesetzliche und freiwillige Maßnahmen ist im Bankwesen zum Gläubigerschutz in einer Bankenkrise. Eine dieser Maßnahmen ist der Einlagensicherungsfonds zum Schutz von Bankguthaben der Anleger im Fall einer Insolvenz. Diese gesetzlichen Regelungen umfassen in Deutschland das Einlagensicherungsgesetz und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Ein derartiger Einlagensicherungsfonds ist von der Europäischen Union verpflichtend für jeden EU-Mitgliedstaat vorgeschrieben.

Deutsche Einlagensicherungsfonds

In Deutschland gibt es folgende Fonds zur Einlagensicherung:

  • Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken
  • Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.
  • Garantiefonds und Garantieverbund des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
  • Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e. V.
  • Sparkassen: Das dreistufige Modell mit
    • 11 regionalen Sparkassen-Stützungsfonds (Cash-Fonds)
    • dem Fonds der Landesbanken und Girozentralen sowie den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen
    • einem überregionalen Ausgleich mit den Sicherungseinrichtungen der Landesbanken und Landesbausparkassen

Einlagensicherungsfonds Funktionsweise

Der Einlagensicherungsfonds schützt alle Nichtbankeneinlagen, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Dazu müssen alle dem Einlagensicherungsfonds angehörenden Banken zu diesem jährlich einen bestimmten Betrag leisten. Die Höhe der jeweiligen Beiträge ist abhängig von Umsatz und Bonität des jeweiligen Finanzinstituts. Die gesetzliche Einlagensicherung berücksichtigt außerdem aufsichtsrechtliche Kennzahlen und externe Ratings. Der freiwillige Sicherungsfonds der privaten Banken hat eine Sicherungsgrenze, die 2020 bei 15 Prozent des für die Einlagensicherung haftenden Eigenkapitals der Bank liegt. Bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken sichern die Sicherungsfonds nicht nur die Einlagen, sondern auch Schuldverschreibungen und Zertifikate.

Art der geschützten Einlagen

Gesetzlich geschützte Einlagen sind Sichteinlagen auf Girokonten, Termineinlagen und Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe. Schuldverschreibungen. Nicht geschützt durch die Einlagensicherung sind Zertifikate, Genussrechte von Banken oder Wertanlagen, welche Kunden nur in einem Depot bei Banken aufbewahren. Im Falle einer Insolvenz kann der Kunde die Wertpapiere schriftlich herausverlangen oder sein Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen.

Der Schutz des freiwilligen Einlagensicherungsfonds setzt die gesetzliche Sicherung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH fort. Im Falle der Insolvenz eines mitwirkenden Institutes übernimmt der Fonds die Einlagenteile, welche die 100.000 Euro-Grenze übersteigen, bis zur jeweils festgelegten Sicherungsgrenze. Jedoch gehören nicht alle Kreditinstitute diesem freiwilligen Einlagensicherungsfonds an. Bankkunden haben allerdings auf die Leistungen eines freiwilligen Einlagensicherungsfonds keinen unmittelbaren Rechtsanspruch.

Jedoch legt das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz fest, dass Banken mit Einlagengeschäft in privater Rechtsform zwingend der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angehören. Laut Richtlinie der EU sind alle Mitgliedsländer zu einer gesetzlichen Entschädigung von 100.000 Euro verpflichtet.